Erbrecht von nichtehelichen Kindern
Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.
Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, hat kein gesetzliches Erbrecht und kann somit nur durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers zum Erben berufen werden. Die damalige Rechtslage schloss für nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht aus. Das Gesetz wurde zwar schon lange geändert, die damalige Regelung ist aber unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls nach wie vor wirksam.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweigerte daher auch einer Antragstellerin, die als nichteheliches Kind des Erblassers vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kam, die Ausstellung eines Erbscheins. Die Ausgestaltung der Übergangszeit durch den Gesetzgeber, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1976 als verfassungskonform akzeptierte, sei unter den aktuellen sozialen und tatsächlichen Umständen nicht zu beanstanden. Eine erneute Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht geboten.
Soweit die Eltern eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, also noch leben und dem Kind ein Erbrecht oder zumindest einen Erbanteil einräumen wollen, müssen sie dies mit einem Testament oder Erbvertrag festlegen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer