Aufzeichnungspflicht für einzelne Umsätze

Auch ein von der Buchhaltungspflicht befreiter Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge führen.

Auch Unter­neh­mer, die von der Buch­hal­tungs­pflicht befreit sind und ihre Gewin­ne mit einer Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung ermit­teln, unter­lie­gen der Auf­zeich­nungs­pflicht für ihre Umsät­ze. Die­se Ver­pflich­tung besteht ins­be­son­de­re im Umsatz­steu­er­recht, aber nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt die­se Auf­zeich­nungs­pflicht auch für Zwe­cke der Ein­kom­men­steu­er. Die Ver­pflich­tung zur Ein­zel­auf­zeich­nung gilt auch für Bar­ein­nah­men; ledig­lich Ein­zel­händ­ler sind aus Prak­ti­ka­bi­li­täts­grün­den von der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht ent­bun­den.

Für ein Taxi­un­ter­neh­men gilt die­se Erleich­te­rung jedoch nicht, wes­we­gen die Taxi­un­ter­neh­mer nach der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch die Schicht­zet­tel auf­be­wah­ren müs­sen, aus denen die Tages­ein­nah­men in das Kas­sen­buch über­tra­gen wer­den. Anhand der Schicht­zet­tel kön­nen mit den Anga­ben, die sich auf dem Kilo­me­ter­zäh­ler und dem Taxa­me­ter des ein­zel­nen Taxis able­sen las­sen, die Tages­ein­nah­men abge­stimmt wer­den. Daher gehö­ren die Schicht­zet­tel zu den auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Ursprungs­auf­zeich­nun­gen. Bei einer Ver­let­zung der Auf­be­wah­rungs­pflicht darf das Finanz­amt die Ein­nah­men schät­zen, was fata­le Fol­gen haben kann.