Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag

Arbeitnehmer, die an einem Tag mehrfach zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrer Wohnung pendeln, können trotzdem nur die einfache Entfernungspauschale geltend machen.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist eine steu­er­li­che Pau­scha­li­sie­rungs­re­ge­lung, die alle Kos­ten für die Fahrt zum Arbeits­platz berück­sich­ti­gen soll. Pech hat des­halb der­je­ni­ge, der wegen aty­pi­scher Arbeits­zei­ten mehr­mals täg­lich zur Arbeit fah­ren muss, denn die­se zusätz­li­chen Auf­wen­dun­gen blei­ben unbe­rück­sich­tigt.

Das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt wies daher auch die Kla­ge einer Opern­chor­sän­ge­rin ab. Sie muss regel­mä­ßig sowohl vor­mit­tags zu Pro­ben als auch abends zur Auf­füh­rung erschei­nen und vor jeder Auf­füh­rung eine Ruhe­zeit von min­des­tens fünf Stun­den ein­hal­ten. Also muss sie zwei­mal täg­lich zwi­schen ihrer Woh­nung und dem Arbeits­platz pen­deln. Daher berief sich die Sän­ge­rin auf eine Dis­kri­mi­nie­rung gegen­über nor­ma­len Arbeit­neh­mern und mach­te die dop­pel­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend. Sowohl das Finanz­amt als auch das Gericht akzep­tier­ten das jedoch nicht.