Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht gesetzlich geregelt, dennoch müssen einige Dinge beachtet werden, damit die Amtsniederlegung wirksam ist.

Die Tätig­keit eines GmbH-Geschäfts­füh­rers endet nor­ma­ler­wei­se auf­grund eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses über sei­ne Abbe­ru­fung. Dane­ben kann der Geschäfts­füh­rer aber auch von sich aus sein Amt nie­der­le­gen. Im GmbH-Gesetz ist die Amts­nie­der­le­gung eines Geschäfts­füh­rers aller­dings nicht gere­gelt. Einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Naum­burg sind zur Amts­nie­der­le­gung eines Geschäfts­füh­rers nun fol­gen­de Grund­sät­ze zu ent­neh­men:

  1. Die Amts­nie­der­le­gung muss gegen­über sämt­li­chen Gesell­schaf­tern erklärt wer­den.

  2. Es muss der Nach­weis geführt wer­den, dass die Nie­der­le­gungs­er­klä­rung allen Gesell­schaf­tern zuge­gan­gen ist. Zur Nach­weis­füh­rung reicht ein Bestä­ti­gungs­schrei­ben der Gesell­schaf­ter oder das Pro­to­koll einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung aus.

  3. Die Nie­der­le­gung des Amtes eines Geschäfts­füh­rers ist unab­hän­gig davon, ob der Geschäfts­füh­rer einen wich­ti­gen Grund zur Amts­nie­der­le­gung hat. Die Amts­nie­der­le­gung ist auch unab­hän­gig von Kün­di­gungs­fris­ten und lässt den Dienst­ver­trag unbe­rührt. Unwirk­sam kann eine Amts­nie­der­le­gung sein, wenn der ein­zi­ge Geschäfts­füh­rer im Fal­le einer bevor­ste­hen­den Insol­venz die Amts­nie­der­le­gung erklärt, um kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len zu müs­sen.

  4. Die Amts­nie­der­le­gung haben die ver­blie­be­nen Geschäfts­füh­rer in nota­ri­ell beglau­big­ter Form zum Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Legt der ein­zi­ge Geschäfts­füh­rer sein Amt nie­der, so müs­sen die Gesell­schaf­ter einen neu­en Geschäfts­füh­rer bestel­len, da eine GmbH nur durch einen Geschäfts­füh­rer hand­lungs­fä­hig ist.