Frist für die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

Eine Frist für die Arbeitsaufnahme während der Rufbereitschaft ist nicht zulässig, wenn der Mitarbeiter innerhalb dieser Frist den Betrieb von seiner Wohnung aus gar nicht erreichen kann.

Eine Ruf­be­reit­schaft ist in den Betrie­ben ein stän­di­ger Zank­ap­fel. Gehört die Ruf­be­reit­schaft zur regu­lä­ren Arbeits­zeit, obwohl der Mit­ar­bei­ter nicht arbei­tet? In wel­chem Umfang wer­den Zei­ten der Ruf­be­reit­schaft auf die Arbeits­zeit ange­rech­net, weil der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Zei­ten einer Ruf­be­reit­schaft in sei­ner Bewe­gungs­frei­heit ein­ge­schränkt ist? Die Anrech­nung hängt davon ab, inwie­weit der Mit­ar­bei­ter Restrik­tio­nen unter­liegt.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dazu ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber nicht zu kur­ze Fris­ten für die Arbeits­auf­nah­me set­zen darf. Kann der Mit­ar­bei­ter von sei­ner Woh­nung aus den Betrieb nicht inner­halb von 20 Minu­ten errei­chen, so kann auch der Arbeit­ge­ber nicht wäh­rend der Ruf­be­reit­schaft die Arbeits­auf­nah­me inner­halb von 20 Minu­ten anord­nen. Ist der Arbeit­ge­ber auf eine kurz­fris­ti­ge Arbeits­auf­nah­me ange­wie­sen, so muss er ent­we­der Mit­ar­bei­ter, die in der Nähe des Betrie­bes woh­nen, zu einer Ruf­be­reit­schaft ein­tei­len, oder er muss eine Wache im Betrieb ein­rich­ten und den Anwe­sen­den den vol­len Lohn bezah­len.