Umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-Beitrittsländer

Für die umsatzsteuerfreie Lieferung an Unternehmen in den neuen Mitgliedssaaten der EU gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2004.

Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehr­wert­steu­er­sys­tem der EU auch in den neu­en Mit­glieds­län­dern. Deut­sche Unter­neh­mer benö­ti­gen die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.) ihres Ver­trags­part­ners, damit sie steu­er­frei an ihn lie­fern kön­nen. Bei der Aus­füh­rung einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ist neben der eige­nen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auch die USt-IdNr. des Leis­tungs­emp­fän­gers in der Rech­nung anzu­ge­ben.

Um Über­gangs­schwie­rig­kei­ten zu ver­mei­den, wird von der Finanz­ver­wal­tung die feh­len­de Auf­zeich­nung der USt-IdNr. eines Abneh­mers in den Bei­tritts­staa­ten unter den fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen nicht bean­stan­det:

  1. Die Lie­fe­rung wird nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. August 2004 aus­ge­führt.

  2. Die Lie­fe­rung erfolgt nicht im Ein­zel­han­del oder in einer für den Ein­zel­han­del gebräuch­li­chen Art und Wei­se.

  3. Die außer der Auf­zeich­nung der USt-IdNr. erfor­der­li­chen Nach­wei­se (§§ 17a bis 17c USt­DV) lie­gen vor.

  4. Der Abneh­mer gibt gegen­über dem Unter­neh­mer die schrift­li­che Erklä­rung ab, dass er die Ertei­lung einer USt-IdNr. bean­tragt hat und dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung vor­lie­gen.

  5. Die zunächst feh­len­de Auf­zeich­nung der USt-IdNr. des Abneh­mers wird nach­ge­holt.

Aus der Über­gangs­re­ge­lung in Ver­bin­dung mit der Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lie­fe­rung als steu­er­frei anzu­se­hen ist, auch wenn sich spä­ter her­aus­stel­len soll­te, dass die Anga­ben des Abneh­mers falsch waren. Außer­dem gilt für vor dem 1. August 2004 aus­ge­führ­te Lie­fe­run­gen, dass eine feh­len­de qua­li­fi­zier­te Bestä­ti­gung der Umsatz­steu­er-IdNr. eines Abneh­mers in den Bei­tritt­staa­ten nicht zulas­ten des Unter­neh­mers berück­sich­tigt wird, wenn im Übri­gen alle sons­ti­gen Sorg­falts­pflich­ten erfüllt wur­den und der Unter­neh­mer auch nach­weist, dass er die Bestä­ti­gungs­an­fra­ge beim Bun­des­amt für Finan­zen vor der Auf­trags­aus­füh­rung gestellt hat.