Aufwendungen für Unterbringung eines Angehörigen

Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen mit eigenem Vermögen im Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung eines Ange­hö­ri­gen mit eige­nem Ver­mö­gen in einem Pfle­ge­heim sind grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Viel­mehr wird ver­langt, dass der pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge zur Abde­ckung der lau­fen­den Unter­brin­gungs- und Pfle­ge­kos­ten sein Ver­mö­gen in wirt­schaft­lich sinn­vol­ler Wei­se ein­setzt. Dies wird auch dann gefor­dert, wenn dazu Ver­mö­gensum­schich­tun­gen not­wen­dig sind. Andern­falls ist der pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge nicht unter­halts­be­dürf­tig und die von Ihnen geleis­te­ten Zah­lun­gen sind nicht zwangs­läu­fig abzieh­bar.

Bei­spiel: Sie geben Ihren pfle­ge­be­dürf­ti­gen Vater in ein Alten­pfle­ge­heim. Die anfal­len­den Kos­ten wer­den durch die Ren­te des Vaters, Zah­lun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie aus Miet­ein­künf­ten des dem Vater gehö­ren­den Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses bestrit­ten. Den not­wen­di­gen Rest bestrei­ten Sie. In die­sem Fall wür­den Ihre Zah­lun­gen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wer­den, da Sie das Haus des Vaters hät­ten ver­kau­fen und aus der Kapi­tal­an­la­ge Zin­sen erzie­len kön­nen, die zur Kos­ten­de­ckung aus­ge­reicht hät­ten.