Keine Begünstigung einer mittelbaren Anteilsschenkung

Die mittelbare Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird nur steuerlich begünstigt, wenn der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.

Bei einer mit­tel­ba­ren Schen­kung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft muss für die steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Schen­ker am Nenn­ka­pi­tal der Gesell­schaft zu mehr als einem Vier­tel unmit­tel­bar betei­ligt sein. Ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf die Gewäh­rung des Frei­be­trags und Bewer­tungs­ab­schlags. Die Erleich­te­rung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge und die Ent­las­tung des Unter­neh­mens­nach­fol­gers bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er sind näm­lich die Zie­le der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung bei der mit­tel­ba­ren Schen­kung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft.

Bei­spiel: Sie erhal­ten von Ihrem Vater Geld geschenkt mit der Auf­la­ge, davon Antei­le an einer GmbH zu erwer­ben, an der Ihr Vater nicht betei­ligt ist. Bei die­sem Bei­spiel han­delt es sich um den Erwerb von einem Drit­ten, der nicht dazu gedient hat, die Unter­neh­mens­nach­fol­ge zu sichern, also wird auch kei­ne steu­er­li­che Begüns­ti­gung gewährt.