Internetcafés brauchen Spielhallenerlaubnis

Ein Internetcafé, das neben dem Zugang zum Internet auch Computerspiele auf den Rechnern anbietet, braucht eine Spielhallenerlaubnis.

Wer gegen Geld Unter­hal­tungs­spie­le bereit­stellt, braucht grund­sätz­lich eine Spiel­hal­len­er­laub­nis. Es kommt dabei nicht auf die Art der Spie­le an. Des­we­gen fal­len neben den alt­be­währ­ten Spiel­au­to­ma­ten auch PCs, auf denen Com­pu­ter­spie­le instal­liert sind, unter die­se Anfor­de­rung. Dass die PCs nicht nur für Com­pu­ter­spie­le, son­dern auch für ande­re Zwe­cke genutzt wer­den, spielt kei­ne Rol­le. Und so muss auch der Betrei­ber eines Inter­net­ca­fés mit Com­pu­ter­spie­len die Spiel­hal­len­er­laub­nis.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin wies daher auch die Beschwer­den zwei­er Café­be­sit­zer zurück, denen der wei­te­re Betrieb auf­grund einer feh­len­den Spiel­hal­len­er­laub­nis unter­sagt wor­den ist. Die Rich­ter nah­men zwar sehr wohl zur Kennt­nis, dass die Rech­ner in ers­ter Linie zum Sur­fen im Inter­net gedacht sind. Trotz­dem hiel­ten sie an der Erfor­der­nis für eine Spiel­hal­len­er­laub­nis fest, nicht zuletzt des­halb, weil auf den Com­pu­tern auch das als jugend­ge­fähr­dend ein­ge­stuf­te Spiel “Coun­ter-Strike” instal­liert ist. Denn dadurch ist nach ihrer Mei­nung eine ver­gleich­ba­re Gefähr­lich­keit und Anzie­hung auf Jugend­li­che wie bei kon­ven­tio­nel­len Spiel­au­to­ma­ten gege­ben.