Förderzeitraum bei Anschaffung einer nicht bewohnbaren Wohnung

Beim Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung beginnt der Förderzeitraum erst mit dem Jahr der Bezugsfähigkeit.

Im Regel­fall beginnt der För­der­zeit­raum für die Eigen­heim­zu­la­ge mit dem Erwerb der Woh­nung. Kau­fen Sie sich jedoch eine Woh­nung, die reno­vie­rungs­be­dürf­tig und objek­tiv unbe­wohn­bar ist, führt dies dazu, dass der För­der­zeit­raum erst mit dem Zeit­punkt beginnt, in dem erst­mals eine bewohn­ba­re Woh­nung her­ge­stellt ist. Damit ist die Lage ver­gleich­bar mit dem Fall, dass Sie einen Roh­bau erwer­ben. Bei einem Roh­bau beginnt der För­der­zeit­raum eben­falls erst mit der Fer­tig­stel­lung.

Bei­spiel: Sie kau­fen sich im Jahr 2003 eine Woh­nung, die jedoch nicht bewohn­bar ist. Sie reno­vie­ren und zie­hen im Jahr 2004 ein. Da die Bezugs­fä­hig­keit der Woh­nung erst mit Abschluss der Reno­vie­rungs­maß­nah­men im Jahr 2004 gege­ben war, beginnt der acht­jäh­ri­ge För­der­zeit­raum also erst im Jahr 2004.