Zinslose Abschlagszahlung auf Gewinntantieme

Eine zinslose gewährte Abschlagszahlung auf eine Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit dazu eine klare Vereinbarung existiert.

Eine GmbH kann mit ihren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern ver­ein­ba­ren, die­sen Gewinn­tan­tie­men aus­zu­zah­len. Auf die Gewinn­tan­tie­men kann die Gesell­schaft schon wäh­rend des Geschäfts­jah­res ange­mes­se­ne Vor­schüs­se leis­ten. Dass für die Vor­schuss­zah­lun­gen kei­ne Ver­zin­sung vor­ge­se­hen ist, bedeu­tet nicht, dass damit eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt.

Eine Ver­zin­sung ist des­halb nicht not­wen­dig, weil bei einem Geschäfts­füh­rungs­ver­trag für die Gewinn­tan­tie­me Diens­te gegen Ent­gelt geleis­tet wer­den, die jedoch anders als bei monat­li­chen Gehalts­zah­lun­gen, bei denen das Ent­gelt der Dienst­leis­tung in einem engen zeit­li­chen Abstand folgt, vor­schuss­wei­se über einen Jah­res­zeit­raum erbracht wer­den. Es wäre schlicht und ergrei­fend unbil­lig, wenn ein Ver­trags­part­ner, der schon einen Leis­tungs­vor­schuss erbracht hat, ange­mes­se­ne Vor­schuss­zah­lun­gen auch noch ver­zin­sen müss­te.

Die Recht­spre­chung ver­langt aller­dings, dass die Vor­aus­set­zun­gen einer Vor­schuss­zah­lung und deren Fäl­lig­keit im Ein­zel­nen klar und ein­deu­tig im Vor­aus fest­ge­legt sind. Es genügt nicht, dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das Recht ein­zu­räu­men, ange­mes­se­ne Vor­schüs­se ver­lan­gen zu kön­nen. Zahlt eine GmbH ihrem Gesell­schaf­ter ohne eine ent­spre­chen­de kla­re und ein­deu­ti­ge Abma­chung einen unver­zins­li­chen Tan­tie­men­vor­schuss, so ist der Ver­zicht auf eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung nach einem neu­en Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.