Fehlerhafte Prognose der Einkünfte eines Kindes

Stellt sich die Prognose der Einkünfte eines Kindes als falsch heraus, können Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufgehoben werden.

Oft wer­den im Vor­feld der Kin­der­geld­fest­set­zung die Ein­künf­te Ihres Kin­des pro­gnos­ti­ziert. Ent­spre­chend die­ser Pro­gno­se wird das Kin­der­geld dann fest­ge­setzt oder nicht fest­ge­setzt. Stellt sich im Nach­hin­ein die­se Pro­gno­se der Ein­künf­te Ihres Kin­des als falsch her­aus, kann die Kin­der­geld­fest­set­zung von der Fami­li­en­kas­se rück­wir­kend auf­ge­ho­ben wer­den. Eine rück­wir­ken­de Auf­he­bung ist nur dann unzu­läs­sig, wenn schon zum Zeit­punkt der Kin­der­geld­fest­set­zung der Fami­li­en­kas­se ein Sach­ver­halt bekannt war, wonach die Über­schrei­tung des Jah­res­grenz­be­tra­ges zu pro­gnos­ti­zie­ren war.

Bei­spiel: Ihr Kind arbei­tet in den Feri­en. Bei der Pro­gno­se der Ein­künf­te Ihres Kin­des für die Fami­li­en­kas­se wird davon aus­ge­gan­gen, dass Ihr Kind nicht mehr als 5.000 Euro ver­dient und damit deut­lich unter dem Grenz­be­trag für das Kin­der­geld bleibt. Das Kin­der­geld wird bewil­ligt. Tat­säch­lich ver­dient Ihr Kind dann aber 8.000 Euro. Damit ist der Grenz­be­trag erheb­lich ver­fehlt, die Pro­gno­se stellt sich als falsch her­aus. Nun kann die Fami­li­en­kas­se die Kin­der­geld­fest­set­zung rück­wir­kend auf­he­ben.