Erlass für unberechtigten Steuerausweis

Eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist zwingend zu erlassen, wenn der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger rückgängig gemacht wird.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine unbe­rech­tigt in einer Rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er zwin­gend zu erlas­sen ist, soweit der von dem Rech­nungs­emp­fän­ger in Anspruch genom­me­ne Vor­steu­er­ab­zug rück­gän­gig gemacht und der Steu­er­be­trag an das Finanz­amt zurück­ge­zahlt wor­den ist. Dies folgt aus dem Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Umsatz­steu­er. Der Bun­des­fi­nanz­hof folgt damit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs.

Die bei­den ent­spre­chen­den Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs sind zwar schon etwas älter, wur­den aller­dings erst jetzt im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht. Die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­steu­er­blatt ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass sich die Finanz­ver­wal­tung auch an ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs gebun­den fühlt. Die Berich­ti­gung der Steu­er beim Rech­nungs­aus­stel­ler erfolgt nun im Bil­lig­keits­ver­fah­ren. Es muss also ein Erlass­an­trag an das Finanz­amt gestellt wer­den, dem das Finanz­amt aller­dings zwin­gend statt­ge­ben muss.