Versäumnis einer Ausschlussfrist

Das Versäumnis einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren hat keine Auswirkungen auf das Klageverfahren.

Bei Ver­säu­mung von Aus­schluss­fris­ten gibt es nor­ma­ler­wei­se kein Par­don. Nur bei einem unver­schul­de­ten Ver­säu­men einer Aus­schluss­frist kann Wie­der­ein­set­zung in den vor­he­ri­gen Stand bean­tragt wer­den. Es gibt von die­sem Grund­satz aller­dings eine Aus­nah­me, wie das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den hat. Setzt das Finanz­amt im Ein­spruchs­ver­fah­ren, wozu es berech­tigt ist, eine Aus­schluss­frist, so gilt die­se nicht für das anschlie­ßen­de gericht­li­che Ver­fah­ren. Die­ses dient vor­ran­gig der Wahr­heits­fin­dung, vor den Finanz­ge­rich­ten wird kein “kur­zer Pro­zess” gemacht. Wur­de im Vor­ver­fah­ren eine Frist ver­säumt, so kann dies im anschlie­ßen­den Kla­ge­ver­fah­ren noch repa­riert wer­den.