Erbeinsetzung von Pflegeeinrichtungen

Soll der Träger eines Pflegeheims Erbe werden, darf die Heimleitung davon nichts wissen.

Zur Ver­hin­de­rung von unlau­te­re­rer Beein­flus­sung von Pfle­ge­heim­be­woh­nern ist die Erbein­set­zung von Heim­per­so­nal oder auch des Trä­gers eines Pfle­ge­heims grund­sätz­lich unwirk­sam. Eine Aus­nah­me gilt nach einem Urteil des Land­ge­richts Mün­chen I aller­dings, wenn die Heim­lei­tung kei­ne Kennt­nis von der Erbein­set­zung des Heim­trä­gers hat, und ein frei­wil­li­ger Ent­schluss des Erb­las­sers erkenn­bar ist.

Das Gericht wies die Kla­ge der gesetz­li­chen Erben einer Pfle­ge­heim­be­woh­ne­rin ab, die den Trä­ger des Pfle­ge­heims zum Allein­er­ben ein­ge­setzt hat. Die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung erklär­te das Gericht ange­sichts der Unkennt­nis der Heim­lei­tung von der Erbein­set­zung sowie feh­len­der Anzei­chen einer Wil­lens­be­ein­flus­sung bei der Tes­ta­ments­er­rich­tung für recht­mä­ßig. Fol­ge der Erbein­set­zung ist, dass die gesetz­li­chen Erben, wenn über­haupt, nur noch einen Anspruch auf den Pflicht­teil haben.