Boni, Skonti und Lieferdaten in Rechnungen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jetzt Klarheit, welche Angaben bei Boni, Skonti und Lieferungs- und Leistungsdaten aus umsatzsteuerlicher Sicht vorgeschrieben sind.

In den ver­gan­ge­nen Wochen hat es Pro­ble­me mit Rech­nun­gen gege­ben, weil sich die Rech­nungs­emp­fän­ger mit der Begrün­dung, die Rech­nun­gen sei­en nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stellt, wei­ger­ten, die­se zu bezah­len. Durch ver­schie­de­ne Äuße­run­gen sind die Leu­te gera­de­zu ver­rückt gemacht wor­den. Im Ein­zel­nen wur­de gel­tend gemacht, in der Rech­nung feh­le die Anga­be des Zeit­punkts der Leis­tung oder der Ver­ein­nah­mung oder die Anga­be der im Vor­aus ver­ein­bar­ten Min­de­rung des Ent­gelts. Zu die­sen Fra­gen brach­te jetzt ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums die erfor­der­li­chen Klar­stel­lun­gen.

  • Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung: Es ist aus­rei­chend, wenn in der Rech­nung auf den Lie­fer­schein Bezug genom­men wird. Bei einer Leis­tung reicht es aus, wenn der Kalen­der­mo­nat ange­ge­ben wird, in dem die Leis­tung aus­ge­führt wur­de.

  • Anzah­lun­gen: Die Anga­be des Zeit­punkts der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts oder Teil­ent­gelts ist nur dann erfor­der­lich, wenn der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung fest­steht und nicht mit dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung über­ein­stimmt. In die­sem Fall reicht es aus, den Kalen­der­mo­nat der Ver­ein­nah­mung anzu­ge­ben.

  • Ent­gelt­min­de­run­gen: Eine Rech­nung kann aus meh­re­ren Doku­men­ten bestehen. Aller­dings muss die Ent­gelt­min­de­rungs­ver­ein­ba­rung sowohl bei dem leis­ten­den Unter­neh­mer als auch beim Leis­tungs­emp­fän­ger oder dem jeweils beauf­trag­ten Drit­ten vor­lie­gen. Die Rech­nung kann also Bezug neh­men auf einen Lie­fe­rungs­ver­trag oder auf All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen. Für Rabatt- und Bonus­ver­ein­ba­run­gen wer­den in den Rech­nun­gen fol­gen­de For­mu­lie­run­gen vor­ge­schla­gen:

    - “Es erge­ben sich Ent­gelt­min­de­run­gen auf Grund von Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­run­gen”

    - “Ent­gelt­min­de­run­gen erge­ben sich aus unse­ren aktu­el­len Rah­men- und Kon­di­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen”

    - “Es bestehen Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­run­gen”

    Ändern sich die­se Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­run­gen spä­ter, so müs­sen bereits aus­ge­stell­te Rech­nun­gen nicht berich­tigt wer­den. In den Rech­nun­gen muss auch nicht auf einen Bonus oder einen Rabatt hin­ge­wie­sen wer­den, der von drit­ter Sei­te, z.B. von einem Lie­fe­ran­ten gewährt wird. Bei der Skon­to­ge­wäh­rung reicht es aus, wenn es in der Rech­nung heißt: “2% Skon­to bei Zah­lung bis …”

    Das Skon­to muss nicht betrags­mä­ßig, weder mit dem Brut­to­be­trag noch mit dem Net­to­be­trag zzgl. USt. aus­ge­wie­sen wer­den. Im Zeit­punkt der Inan­spruch­nah­me des Skon­tos oder der Gewäh­rung des Bonus oder des Rabat­tes ist die Umsatz­steu­er ent­spre­chend der Ver­än­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge zu berich­ti­gen. Ein Beleg­aus­tausch ist bei lau­fen­der Abrech­nung nicht erfor­der­lich. Vor­ge­schrie­ben ist ein Beleg­aus­tausch für Jah­res­bo­ni und Jah­res­rück­ver­gü­tun­gen und dar­über hin­aus für alle Abrech­nun­gen für einen bestimm­ten Zeit­ab­schnitt.