Häusliches Arbeitszimmer von Unternehmern

Auch bei Unternehmern kommt es für die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Unter­neh­mer und Selbst­stän­di­ge nut­zen ger­ne die Vor­tei­le eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers: Sie müs­sen nicht immer zum Arbeits­platz im Betrieb pen­deln, dort mög­li­cher­wei­se einen Park­platz suchen und kön­nen zu Hau­se sogar im Bade­man­tel arbei­ten. Die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen jähr­lich bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sein. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass zum einen die beruf­li­che Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers mehr als 50 % der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit aus­macht, und zum ande­ren kein ande­rer Arbeits­platz für die beruf­li­che Tätig­keit zur Ver­fü­gung steht.

Haben Sie für Ihre Tätig­keit aller­dings einen außer­häus­li­chen Arbeits­platz, sieht es schlecht mit der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit aus: Der außer­häus­li­che Arbeits­platz steht Ihnen näm­lich regel­mä­ßig als ande­rer Arbeits­platz im Sin­ne der Abzugs­be­schrän­kung für alle Auf­ga­ben­be­rei­che der selbst­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit zur Ver­fü­gung. Das heißt, dass die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Abzieh­bar­keit der Kos­ten nicht gege­ben sind. In die­sem Fall kön­nen Sie daher die Kos­ten für ein wei­te­res Arbeits­zim­mer in der Woh­nung nicht abzie­hen.

Als Umkehr­schluss kann jedoch dar­aus gefol­gert wer­den, dass Selbst­stän­di­ge, die ihre gesam­te beruf­li­che Tätig­keit im hei­mi­schen Arbeits­zim­mer abwi­ckeln und nicht dau­er­haft anders­wo tätig wer­den, die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer voll abset­zen kön­nen. Letzt­lich wird die Ent­schei­dung des Finanz­amts immer anhand der Umstän­de des Ein­zel­falls zu erfol­gen.

Bei­spiel: Eine Ärz­tin ver­fasst in ihrem häus­li­chen Arbeits­zim­mer Gut­ach­ten zur Pfle­ge­be­dürf­tig­keit. Die ent­spre­chen­den Pati­en­ten unter­sucht sie jedoch immer vor Ort — eben­so wer­den die not­wen­di­gen Befun­de vor Ort erho­ben. Daher kön­nen die Kos­ten für das Arbeits­zim­mer nur begrenzt abge­zo­gen wer­den.