Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bei dem erst 2004 eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Bundesregierung bereits wieder Änderungen vorgenommen, um der Kritik aus der Praxis gerecht zu werden.

Mit dem Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 wur­de erst zum Jah­res­be­ginn ein Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de ins Ein­kom­men­steu­er­ge­setz auf­ge­nom­men. In der Pra­xis haben sich jedoch bereits eini­ge Kri­tik­punk­te erge­ben, denen nun zumin­dest teil­wei­se mit einer Ände­rung Rech­nung getra­gen wird, die dann rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2004 gilt.

Zum einen erhal­ten den Ent­las­tungs­be­trag nun auch Allein­er­zie­hen­de, deren Kin­der bereits über 18 Jah­re alt sind, vor­aus­ge­setzt sie leben wei­ter­hin im Haus­halt des allein erzie­hen­den Eltern­teils. Außer­dem müs­sen die Kin­der auch nach wie vor die Bedin­gun­gen erfül­len, die für das Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag vor­ge­schrie­ben sind oder gera­de den Grund­wehr- oder Zivil­dienst ableis­ten.

Außer­dem wur­den eini­ge Bedin­gun­gen für die Gewäh­rung des Ent­las­tungs­be­tra­ges gering­fü­gig geän­dert. Bei­spiels­wei­se muss nun nicht mehr der Haupt­wohn­sitz des Kin­des bei dem Eltern­teil lie­gen, der den Ent­las­tungs­be­trag erhält, son­dern ein Neben­wohn­sitz ist eben­so mög­lich. Grund­sätz­lich wird der Ent­las­tungs­be­trag dem Eltern­teil gewährt, der die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­zah­lung des Kin­der­gelds erfüllt oder erfül­len wür­de.

Nichts geän­dert hat sich an der zeit­an­tei­li­gen Gewäh­rung des Ent­las­tungs­be­trags: Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Ent­las­tungs­be­tra­ges nur in einem Teil des Jah­res vor­lie­gen, wird der Betrag antei­lig gekürzt. Wer aber die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt und den Betrag bereits auf der Lohn­steu­er­kar­te 2005 ein­ge­tra­gen haben will, muss vor dem 20. Sep­tem­ber 2004 schrift­lich gegen­über der Gemein­de erklä­ren, dass bei ihm die Vor­aus­set­zun­gen des § 24b EStG vor­lie­gen.