Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Phantomlohn

Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nach dem Verdienstanspruch der Arbeitnehmer berechnet, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat jetzt in 5 Ent­schei­dun­gen das so genann­te Ent­ste­hungs­prin­zip bestä­tigt. Danach ent­ste­hen Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­sprü­che nicht mit der Aus­zah­lung der Löh­ne und Gehäl­ter, son­dern mit der Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Lohn­zah­lung. Wer­den Mit­ar­bei­ter unter Tarif bezahlt, obwohl der Tarif­ver­trag all­ge­mein ver­bind­lich ist oder wird an Mini­job­ber kein Urlaubs- oder Weih­nachts­geld gezahlt, obwohl alle ande­ren Mit­ar­bei­ter im Betrieb der­ar­ti­ge Zah­lun­gen erhal­ten, so rich­ten sich die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht nach den gezahl­ten, son­dern nach den geschul­de­ten Löh­nen.

Dadurch wer­den bei Mini­job­bern häu­fig die Ver­dienst­gren­zen über­schrit­ten, sodass erheb­li­che Nach­zah­lun­gen anfal­len. Arbeit­ge­bern, die auf das Zufluss­prin­zip (Erhe­bung nach den gezahl­ten Löh­nen) ver­traut haben, wird kein Ver­trau­ens­schutz gewährt. Es wer­den damit zum Teil erheb­li­che Bei­trä­ge gna­den­los nach­ge­for­dert.

Aus­gangs­punkt der Streit­fäl­le waren Sach­ver­hal­te, bei denen Arbeit­ge­ber jah­re­lang ihren Mit­ar­bei­tern ent­we­der einen zu gerin­gen Stun­den­lohn oder aber Son­der­zu­wen­dun­gen, wie Urlaubs- oder Weih­nachts­geld, über­haupt nicht gezahlt hat­ten, obwohl die anzu­wen­den­den Tarif­ver­trä­ge für all­ge­mein ver­bind­lich erklärt wor­den waren. Die Arbeit­ge­ber hat­ten unter Beru­fung auf das Zufluss­prin­zip die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die teil­wei­se knapp unter der Gering­fü­gig­keits­gren­ze lagen, nur aus dem gezahl­ten Arbeits­lohn gezahlt.