Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

In die Tantiemenberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind auch bestehende Verlustvorträge einzubeziehen, denn andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass in die Berech­nung einer Gewinn­tan­tie­me auch ein bestehen­der Ver­lust­vor­trag ein­zu­be­zie­hen ist, wenn der tan­tie­men­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rer für den Ver­lust ver­ant­wort­lich oder zumin­dest mit­ver­ant­wort­lich ist. Andern­falls liegt in Höhe des Dif­fe­renz­be­trags zwi­schen der gezahl­ten Tan­tie­me und der­je­ni­gen, die sich bei Berück­sich­ti­gung des Ver­lust­vor­trags erge­ben hät­te, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor.

Ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter wür­de sich nicht dar­auf ein­las­sen, dass der Geschäfts­füh­rer an in ein­zel­nen Jah­ren erziel­ten Gewin­nen teil hat, in ande­ren Jah­ren erziel­te Ver­lus­te aber voll­stän­dig von der Gesell­schaft allein getra­gen wer­den müs­sen. Hin­zu kommt nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass ande­ren­falls der Geschäfts­füh­rer ver­sucht sein könn­te, die zeit­li­che Ver­tei­lung von Auf­wen­dun­gen und Erträ­gen der Gesell­schaft mit dem Ziel einer Maxi­mie­rung der eige­nen Tan­tieme­for­de­rung zu steu­ern. So könn­te er zum Bei­spiel in Zukunft not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen in ein ohne­hin mit Ver­lust abschlie­ßen­des Jahr oder Wirt­schafts­jahr vor­zie­hen, hier­durch den Auf­wand nach­fol­gen­der Jah­re oder Wirt­schafts­jah­re um die ent­spre­chen­den Beträ­ge ent­las­ten und den in jenen Jah­ren aus­zu­wei­sen­den Gewinn der Gesell­schaft erhö­hen. Die Gefahr, dass durch eine sol­che zeit­li­che Gewinn­ver­la­ge­rung die Tan­tie­men­ver­pflich­tung der Gesell­schaft aus­ge­wei­tet wird, wür­de ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter nach Mög­lich­keit aus­schlie­ßen.

In einer wei­te­ren Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Ham­burg geur­teilt, dass eine unüb­li­che Gehalts­er­hö­hung — Ver­dop­pe­lung der Bezü­ge inner­halb weni­ger Mona­te — nicht zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt, wenn die Gesamt­ver­gü­tung der Höhe nach ange­mes­sen ist. Das Gericht hebt her­vor, dass “Unüb­lich­keit”, mit der die Finanz­ver­wal­tung so ger­ne ope­riert, kein für die Beur­tei­lung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung maß­geb­li­ches Kri­te­ri­um ist. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof über die ein­ge­leg­te Revi­si­on zu ent­schei­den.