Verkürzte Einwendungsfrist unzulässig

Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.

Wol­len Sie sich gegen Ihre Tele­fon­rech­nung weh­ren, müs­sen Sie Ihre Ein­wen­dun­gen inner­halb einer bestimm­ten Frist gegen­über dem Unter­neh­men vor­brin­gen. Deren Län­ge darf nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs nicht unter der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Län­ge lie­gen. Sieht ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men in sei­nen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen eine kür­ze­re Ein­wen­dungs­frist vor, ist dies unwirk­sam.

Auch ist nicht jede ver­fris­te­te Ein­wen­dung nach der Urteils­be­grün­dung gegen­stands­los. Fehlt in der Rech­nung ein deut­li­cher Hin­weis auf die nach Frist­ab­lauf vor­zu­neh­men­de Löschung der Ver­bin­dungs­da­ten, kann das Unter­neh­men nach­weis­pflich­tig blei­ben. Die Rich­ter ver­wie­sen daher die Rechts­sa­che an die Vor­in­stanz zur Klä­rung zurück.