Verschärfte Bekämpfung der Schwarzarbeit

Seit Anfang August gelten verschärfte Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die vor allem für Unternehmen aus der Baubranche wichtig sind.

Am 1. August 2004 ist das neue Gesetz zur Inten­si­vie­rung der Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und damit zusam­men­hän­gen­der Steu­er­hin­ter­zie­hung in Kraft getre­ten. Die Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit liegt damit im Wesent­li­chen in den Hän­den der Zoll­be­hör­den, wel­che die Kon­trol­len zur Auf­de­ckung von Schwarz­ar­beit durch­zu­füh­ren haben. Damit hat die Zoll­ver­wal­tung nach dem Weg­fall der Grenz­kon­trol­len an den EU-Außen­gren­zen neue Auf­ga­ben erhal­ten.

Die Unter­neh­men müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass in Zukunft wäh­rend der Geschäfts­zei­ten Zoll­be­am­te im Unter­neh­men erschei­nen, um Ein­sicht in die Lohn- und Gehalts­un­ter­la­gen zu neh­men und Rech­nun­gen und Ver­trä­ge über Dienst- oder Werk­leis­tun­gen ein­zu­se­hen. Die Unter­neh­mer wer­den dies mit einem lachen­den und einem wei­nen­den Auge zur Kennt­nis neh­men. Zu begrü­ßen ist die Absicht, die Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit zu inten­si­vie­ren, zu bekla­gen ist der damit ver­bun­de­ne neue büro­kra­ti­sche Auf­wand. Fol­gen­de Neue­run­gen sind für Ihr Unter­neh­men von Bedeu­tung:

  1. Zur Schwarz­ar­beit gehört jetzt das Betrei­ben eines Unter­neh­mens, wel­ches nicht in die Gewer­be­kar­tei oder die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen ist. Dies stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einem Buß­geld geahn­det wird.

  2. Bei allen Leis­tun­gen, die mit einem Grund­stück zusam­men­hän­gen, müs­sen Sie bin­nen 6 Mona­ten nach Aus­füh­rung der Werk­lie­fe­rung oder Leis­tung eine Rech­nung aus­stel­len. Ist der Auf­trag­ge­ber eine Pri­vat­per­son, muss die Rech­nung den Hin­weis tra­gen, dass die Rech­nung zwei Jah­re auf­be­wahrt wer­den muss, und dass die Auf­be­wah­rungs­frist mit dem Schluss des Kalen­der­jah­res beginnt, in wel­chem die Rech­nung aus­ge­stellt wor­den ist. Wer kei­ne Rech­nung aus­stellt (Ohne-Rech­nung-Geschäf­te), ris­kiert ein Buß­geld bis zu 10.000 Euro. Pri­vat­per­so­nen, die Rech­nun­gen nicht auf­be­wah­ren, müs­sen mit einem Buß­geld bis zu 500 Euro rech­nen. Zu den Arbei­ten an einem Grund­stück zäh­len bei­spiels­wei­se: Ver­mie­tung von Bau­ge­rä­ten, Con­tai­ner­auf­stel­lung, Bau­ma­te­ri­a­l­ent­sor­gung, Gerüst- und Mes­se­bau, Bepflan­zun­gen und Anle­gung von Grün­an­la­gen.

  3. Gut­schrif­ten ver­lie­ren die Wir­kung einer Rech­nung, sobald der Emp­fän­ger der Gut­schrift der Abrech­nung wider­spricht. Strit­ti­ge For­de­run­gen kön­nen Sie daher nicht im Wege einer Gut­schrift abrech­nen.

Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren war hef­tig umstrit­ten, auf wel­che Wei­se nicht ange­mel­de­te Beschäf­ti­gun­gen in Pri­vat­haus­hal­ten geahn­det wer­den sol­len. Zunächst war vor­ge­se­hen, dass Straf­ver­fah­ren wegen Steu­er- und Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen ein­ge­lei­tet wer­den. Damit wäre eine Kri­mi­na­li­sie­rung wei­ter Tei­le der Bevöl­ke­rung ver­bun­den. Nun­mehr wer­den sol­che ille­ga­len Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit einem Buß­geld bis zu 5.000 Euro geahn­det. Jetzt gilt: Kei­ne Schwarz­ar­beit sind gele­gent­li­che Tätig­kei­ten ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht unter Part­nern, Ange­hö­ri­gen oder Nach­barn.