Kosten für berufsbedingten Umzug sind Werbungskosten

Die Kosten eines arbeitsbedingten Umzugs sind auch dann Werbungskosten, wenn dadurch eine Verbesserung der allgemeinen Arbeitsbedingungen eintritt.

Umzugs­kos­ten kön­nen als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn der Umzug bei­na­he aus­schließ­lich arbeits­be­dingt durch­ge­führt wird. Wenn der Umzug nicht auf einem Wech­sel der Arbeits­stät­te beruht, kommt auch eine deut­li­che Ver­kür­zung der Fahr­zeit in Betracht. Die Finanz­ver­wal­tung ver­langt dazu übli­cher­wei­se eine Fahr­zeit­er­spar­nis von einer Stun­de pro Tag.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg lässt jetzt aber bereits eine Fahr­zeit­ver­kür­zung von weni­ger als einer Stun­de aus­rei­chen, wenn zusätz­li­che Ver­bes­se­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen ersicht­lich sind. Dabei spielt es dann auch kei­ne Rol­le, wenn sich gleich­zei­tig die Arbeits­be­din­gun­gen für den ande­ren Ehe­gat­ten ver­schlech­tern. Die Ver­kür­zung des Arbeits­we­ges von 18 auf 2 Kilo­me­ter genüg­te denn auch den Rich­tern ange­sichts der Fahr­zeit­er­spar­nis von 46 Minu­ten täg­lich. Da die Klä­ge­rin im Bereit­schafts­dienst eines Kran­ken­hau­ses tätig ist und unter Umstän­den mehr­mals täg­lich zur Arbeit fah­ren muss, lag für die Rich­ter eine aus­rei­chen­de Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen vor, um den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Umzugs­kos­ten abzu­ni­cken.