Kosten für berufsbedingten Umzug sind Werbungskosten
Die Kosten eines arbeitsbedingten Umzugs sind auch dann Werbungskosten, wenn dadurch eine Verbesserung der allgemeinen Arbeitsbedingungen eintritt.
Umzugskosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Umzug beinahe ausschließlich arbeitsbedingt durchgeführt wird. Wenn der Umzug nicht auf einem Wechsel der Arbeitsstätte beruht, kommt auch eine deutliche Verkürzung der Fahrzeit in Betracht. Die Finanzverwaltung verlangt dazu üblicherweise eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde pro Tag.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg lässt jetzt aber bereits eine Fahrzeitverkürzung von weniger als einer Stunde ausreichen, wenn zusätzliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ersichtlich sind. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, wenn sich gleichzeitig die Arbeitsbedingungen für den anderen Ehegatten verschlechtern. Die Verkürzung des Arbeitsweges von 18 auf 2 Kilometer genügte denn auch den Richtern angesichts der Fahrzeitersparnis von 46 Minuten täglich. Da die Klägerin im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses tätig ist und unter Umständen mehrmals täglich zur Arbeit fahren muss, lag für die Richter eine ausreichende Verbesserung der Arbeitsbedingungen vor, um den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten abzunicken.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv