Schätzung genügt für Strafurteil

Strafgerichte dürfen nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechlichkeit auch von einer strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen.

Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs genügt für die Ver­ur­tei­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung bereits eine rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung wegen Bestech­lich­keit. Kön­nen die Straf­ge­rich­te die Höhe und der Zeit­punkt der Schmier­geld­an­nah­me nicht ermit­teln, dür­fen und müs­sen sie dies abschät­zen. Die Bun­des­rich­ter begrün­de­ten ihre Auf­fas­sung damit, dass in der Regel ille­gal ange­nom­me­ne Gel­der nicht ver­steu­ert wer­den. Der Frei­spruch eines Land­ge­richts wur­de damit auf­ge­ho­ben, da die Rich­ter dort nur des­we­gen zu einem Frei­spruch gelangt waren, weil sie die genaue Sum­me der ange­nom­me­nen Bestechungs­gel­der nicht fest­stel­len konn­ten.