Kindergeld auch für volljähriges, arbeitsloses Kind

Auch für volljährige Kinder, die arbeitslos sind, können die Eltern Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind auch arbeitsbereit ist.

Für voll­jäh­ri­ge Kin­der kann auch Kin­der­geld gezahlt wer­den, wenn sie arbeits­los sind. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass das Kind

  • sei­ne Arbeits­be­reit­schaft doku­men­tiert und

  • sei­ner Mel­de­pflicht gemäß § 132 Arbeits­för­de­rungs­ge­setz (AFG) nach­kommt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit ein Urteil des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­bergs bestä­tigt, wonach ein Kind nur dann als arbeits­lo­ses Kind im steu­er­recht­li­chen Sin­ne gilt, wenn es sei­ne Arbeits­be­reit­schaft doku­men­tiert und der Arbeits­ver­mitt­lung zur Ver­fü­gung steht. Die Arbeits­be­reit­schaft ist eine inne­re Tat­sa­che, deren Vor­lie­gen nach außen doku­men­tiert wer­den muss. Dies erscheint schwie­rig — leich­ter ist es, den Umkehr­schluss zu zie­hen: Man­geln­de Arbeits­be­reit­schaft liegt dann vor, wenn die Mel­de­pflicht gemäß § 132 AFG ver­letzt wird. Der Arbeits­ver­mitt­lung steht zur Ver­fü­gung, wer

  • eine zumut­ba­re, die Bei­trags­pflicht begrün­den­de Beschäf­ti­gung unter den übli­chen Bedin­gun­gen des Arbeits­mark­tes aus­üben kann und darf,

  • bereit ist, jede zumut­ba­re Beschäf­ti­gung anzu­neh­men, die er aus­üben kann und darf, sowie

  • das Arbeits­amt täg­lich auf­su­chen kann und für das Arbeits­amt erreich­bar ist.

Die mehr­fa­che Ver­let­zung der Mel­de­pflicht begrün­det die Ver­mu­tung, dass das Kind nicht bereit ist, jede ihm zumut­ba­re Beschäf­ti­gung anzu­neh­men. Eben­so wird aus dem Igno­rie­ren von Schrei­ben des Arbeits­am­tes die feh­len­de Erreich­bar­keit für das Arbeits­amt geschlos­sen. Damit besteht auch kein Anspruch auf Kin­der­geld.