Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen

Verbraucher haben auch bei Internet-Auktionen ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat fest­ge­stellt, dass den Käu­fern auch bei einer Inter­net-Auk­ti­on ein gesetz­li­ches und somit nicht aus­schließ­ba­res Rück­tritts­recht zuste­hen kann. Bei nor­ma­len Auk­tio­nen, bei denen das Rück­tritts­recht aus­ge­schlos­sen ist, kommt der Kauf­ver­trag erst durch den Zuschlag zustan­de. Die Rich­ter kamen aber zu dem Ergeb­nis, dass die Online-Auk­tio­nen bei eBay kei­ne Auk­tio­nen im eigent­li­chen Sinn sind, da kein Zuschlag statt­fin­det, son­dern der Kauf­ver­trag allein durch den vom Ver­käu­fer fest­ge­leg­ten Zeit­ab­lauf zustan­de kommt. Der Ver­käu­fer gibt dann qua­si ein ver­bind­li­ches Ver­kaufs­an­ge­bot gegen­über dem­je­ni­gen ab, der am Ende der Ange­bots­frist das höchs­te Gebot abge­ge­ben hat.

Da die­ses Ver­fah­ren nicht einer klas­si­schen Auk­ti­on ent­spricht, wird zwi­schen Anbie­ter und Höchst­bie­ten­dem ein ganz nor­ma­ler Kauf­ver­trag geschlos­sen. Und für den gilt das gesetz­lich fest­ge­schrie­be­ne Rück­tritts­recht für Fern­ab­satz­ge­schäf­te, zumal die Rich­ter der Mei­nung sind, dass aus Grün­den des Ver­brau­cher­schut­zes die Mess­lat­te für den Aus­schluss des Rück­tritts­rechts hoch anzu­le­gen ist. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Käu­fer ein Ver­brau­cher und der Ver­käu­fer Unter­neh­mer ist. Zwar muss der Ver­käu­fer weder ein Kauf­mann sein noch ein eige­nes Gewer­be betrei­ben, um Unter­neh­mer im Sin­ne des Geset­zes zu sein. Doch wenn der Käu­fer sein Rück­tritts­recht gel­tend machen will, wird er im Zwei­fel trotz­dem nach­wei­sen müs­sen, dass sein Geschäfts­part­ner ein Unter­neh­mer ist, falls sich das nicht aus einer Fir­men­be­zeich­nung ergibt.