Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar?

Mit Spannung wird der Ausgang der Revision am Bundesfinanzhof zur Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erwartet.

Vor dem Finanz­ge­richt Nie­der­sa­chen war ein Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig, das sich mit der Fra­ge nach der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten beschäf­tigt hat. Begrün­det wur­de das Ver­fah­ren damit, dass ein Zusam­men­hang zwi­schen der Berufs­tä­tig­keit der Eltern und den Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung besteht. Durch die­sen Zusam­men­hang soll die Abzugs­mög­lich­keit der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit eröff­net sein, die nach bis­he­ri­ger Pra­xis ledig­lich als Kos­ten der Lebens­füh­rung ein­ge­stuft wer­den und damit nur ein­ge­schränkt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind.

Unter Wer­bungs­kos­ten wer­den Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit ver­stan­den. Bis­her wer­den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten gera­de nicht als ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen ein­ge­stuft. Die Klä­ger im genann­ten Mus­ter­ver­fah­ren sehen jedoch Par­al­le­len zu ande­ren Auf­wen­dun­gen wie bei­spiels­wei­se denen für die Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te und Mehr­auf­wen­dun­gen für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, die jeweils als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat die bis­he­ri­ge Pra­xis bestä­tigt und die berufs­be­ding­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten unter Hin­weis auf die Geset­zes­la­ge nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Die ent­spre­chen­de Ent­schei­dung ist jedoch nicht rechts­kräf­tig, da die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist und das Urteil noch aus­steht.