Betriebsausflug führt nicht zu Werbungskosten

Aufwendungen, die Sie für einen Betriebsausflug tätigen, sind nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Die Kos­ten für die Teil­nah­me an einem Betriebs­aus­flug gehö­ren grund­sätz­lich zu den Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung. Folg­lich kön­nen Sie sie nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Begrün­det wird dies damit, dass eine pri­va­te Mit­ver­an­las­sung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Die­se kann bei­spiels­wei­se in der zwi­schen­mensch­li­chen Kon­takt­pfle­ge und der Mög­lich­keit kul­tu­rel­ler und tou­ris­ti­scher Ver­an­stal­tun­gen ohne beruf­li­chen Bezug bestehen.

Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rol­le, ob Ihr Arbeit­ge­ber oder Vor­ge­setz­ter die Teil­nah­me am Betriebs­aus­flug erwar­tet hat. Eine ande­re Beur­tei­lung ist ledig­lich dann mög­lich, wenn die Teil­nah­me am Betriebs­aus­flug ver­bind­lich ange­ord­net war. In die­sem Fall liegt eine aus­schließ­lich beruf­li­che Ver­an­las­sung vor. Ent­spre­chend kön­nen die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten qua­li­fi­ziert und von Ihnen gel­tend gemacht wer­den.