Wahlrecht für die Ertragsanteilsbesteuerung

Wegen der umfassenden Änderungen bei der Besteuerung von Alterseinkünften gibt es nun ein Wahlrecht für die Ertragsanteilsbesteuerung, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen.

Der Über­gang von der gegen­wär­ti­gen Besteue­rung der Leis­tun­gen aus gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen, aus land­wirt­schaft­li­chen Alters­kas­sen, aus berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen und aus ver­gleich­ba­ren Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit dem pau­scha­lier­ten Ertra­g­an­teil auf eine nach­ge­la­ger­te vol­le Besteue­rung kann für Rent­ner, wel­che die Bei­trä­ge in vol­ler Höhe aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men auf­ge­bracht haben, eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Dop­pel­be­las­tung sein. Die­se Ren­ten dürf­ten wei­ter­hin nur mit dem Ertrags­an­teil besteu­ert wer­den.

Der Gesetz­ge­ber hat die­sen Rent­nern daher ein Wahl­recht ein­ge­räumt: Sie kön­nen anstel­le der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung die Ertrags­an­teils­be­steue­rung wäh­len. Das Wahl­recht gilt aber nur für Leis­tun­gen, soweit die­se auf bis zum 31. Dezem­ber 2004 geleis­te­ten Bei­trä­gen beru­hen, wel­che ober­halb des Betrags des Höchst­bei­trags zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt wur­den. Das ist eine wesent­li­che Ein­schrän­kung! Der Steu­er­pflich­ti­ge muss nach­wei­sen, dass der Betrag des Höchst­bei­trags min­des­tens 10 Jah­re über­schrit­ten wur­de.

Bei die­sen Rent­nern, die für 2005 von dem Wahl­recht Gebrauch machen, wird dann ein Teil der Ver­sor­gungs­be­zü­ge zu 50 % voll besteu­ert und ein wei­te­rer Teil der Ren­te mit dem Ertrags­an­teil. Die­ser wird abge­senkt, z.B. bei voll­ende­tem 60. Lebens­jahr von 32 v. H. auf 22 v. H. oder bei voll­ende­tem 65. Lebens­jahr von 27 v. H. auf 18 v. H.