Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde

Bei Weihnachtsgeschenken für Geschäftsfreunde sollten Sie die Freigrenze von 35 Euro pro Jahr und Empfänger beachten.

Bei Weih­nachts­ge­schen­ken an Geschäfts­freun­de soll­ten Sie dar­an den­ken, dass ab die­sem Jahr die Gesamt­auf­wen­dun­gen im Geschäfts­jahr je Emp­fän­ger nicht mehr als 35 Euro betra­gen dür­fen. Es han­delt sich um eine Frei­gren­ze, das heißt, wenn der Betrag über­schrit­ten wird, sind die Gesamt­auf­wen­dun­gen an die­sen Emp­fän­ger steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig.

Beach­ten Sie: Zu den Gesamt­auf­wen­dun­gen gehö­ren auch die Kos­ten einer Kenn­zeich­nung des Geschenks als Wer­be­trä­ger. Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­kos­ten gehö­ren aber nicht dazu. Geschen­ke sind unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen ohne eine recht­li­che Ver­pflich­tung. Anders sieht es aus bei Schmier­geld­zah­lun­gen und ande­ren Zuwen­dun­gen, aus denen sich der Geber einen Vor­teil ver­spricht. Die­se beru­hen häu­fig auf einer recht­li­chen Ver­pflich­tung. Bestechun­gen im geschäft­li­chen Ver­kehr stel­len jedoch eine Straf­tat dar, wenn mit der Zuwen­dung ein unlau­te­rer geschäft­li­cher Vor­teil ange­strebt wird; dann unter­fal­len der­ar­ti­ge Zah­lun­gen oder Sach­zu­wen­dun­gen einem Abzugs­ver­bot.