Neues Investitionszulagengesetz 2005 gilt

Die bisherige Investitionsförderung durch das Investitionszulagengesetz 1999 ist ausgelaufen. Jetzt gilt das Investitionszulagengesetz 2005, das gegenüber seinem Vorgänger einige wichtige Änderungen enthält.

Zum Jah­res­wech­sel gab es eine wich­ti­ge Ände­rung in unse­rer Geset­zes­land­schaft: Das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 1999 ist aus­ge­lau­fen, und gleich­zei­tig tritt das neue Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 2005 in Kraft. Obwohl sich das neue Gesetz zeit­lich direkt an das alte anschließt, unter­schei­den sich die bei­den Geset­ze doch erheb­lich.

Wäh­rend das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 1999 Inves­ti­tio­nen för­der­te für Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men an Miet­wohn­ge­bäu­den, in Betrie­ben des ver­ar­bei­ten­den Gewer­bes und in Betrie­ben von pro­duk­ti­ons­na­hen Dienst­leis­tun­gen, beschränkt sich das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 2005 auf betrieb­li­che Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen. Zula­gen für Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men sind also zusam­men mit dem alten Gesetz zum 31. Dezem­ber 2004 aus­ge­lau­fen. Dar­aus erge­ben sich eine Rei­he wesent­li­cher Kon­se­quen­zen:

  1. Sanie­rungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men an Miet­ge­bäu­den waren nur noch bis zum 31. Dezem­ber 2004 begüns­tigt. Mit ande­ren Wor­ten: War Ihre Inves­ti­ti­on nicht vor dem 1. Janu­ar 2005 abge­schlos­sen, so ver­fällt die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge. Als abge­schlos­sen gel­ten die Inves­ti­tio­nen zu dem Zeit­punkt, an dem die Erhal­tungs­ar­bei­ten oder nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­ar­bei­ten been­det sind. Hier­bei soll­ten Sie berück­sich­ti­gen, dass sich die För­de­rung grund­sätz­lich auf die jewei­li­ge, ein­zel­ne Bau­maß­nah­me und deren Been­di­gung bezieht.

    Anders ver­hält es sich ledig­lich bei nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­ar­bei­ten. In die­sem Fall wer­den sämt­li­che Maß­nah­men als Ein­heit behan­delt. Nach­träg­li­che Arbei­ten zur blo­ßen Män­gel­be­sei­ti­gung fal­len hin­ge­gen nicht ins Gewicht. Neben dem recht­zei­ti­gen Abschluss der Arbei­ten war nach dem alten Gesetz natür­lich auch noch Vor­aus­set­zung, dass Ihre Auf­wen­dun­gen in den Jah­ren 2002 bis 2004 50 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che über­stei­gen, denn andern­falls wird eben­falls kei­ne Zula­ge gewährt.

  2. In Bezug auf die betrieb­li­chen Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen ent­hält das neue Gesetz eine Nach­fol­ge­re­ge­lung für das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 1999. Aller­dings kann trotz des neu­en Geset­zes eine För­der­lü­cke ent­ste­hen, wenn die Maß­nah­me noch vor dem Jah­res­wech­sel begon­nen, aber erst danach abge­schlos­sen wur­de. Denn das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 1999 för­dert nur Maß­nah­men, die vor dem 1. Janu­ar 2005 been­det wor­den sind, wäh­rend nach dem Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 2005 nur Inves­ti­tio­nen begüns­tigt sind, die nach dem 24. März 2004 begon­nen und nach dem 31. Dezem­ber 2004 abge­schlos­sen wer­den.

    Das heißt, dass Maß­nah­men, die Sie vor dem 25. März 2004 begon­nen haben und nach dem 31. Dezem­ber 2004 been­den, weder nach dem alten noch nach dem neu­en Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz geför­dert wer­den. Als abge­schlos­sen gilt die Inves­ti­ti­on, wenn die Wirt­schafts­gü­ter ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind. Ange­schafft ist ein Wirt­schafts­gut dann, wenn Sie es in Ihrer Ver­fü­gungs­macht haben und es betriebs­be­reit ist. Her­ge­stellt ist ein Wirt­schafts­gut, wenn es fer­tig gestellt ist, also sei­ne bestim­mungs­ge­mä­ße Nut­zung mög­lich ist.

  3. Schließ­lich gibt es im Rah­men der betrieb­li­chen Inves­ti­tio­nen noch eini­ge Ver­schär­fun­gen: Ihr Betrieb muss den euro­pa­recht­li­chen Begriff eines “klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­mens” (KMU) erfül­len, um in den Genuss der erhöh­ten Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter zu kom­men. Als KMU gilt Ihr Unter­neh­men, wenn Sie

    • weni­ger als 250 Per­so­nen beschäf­ti­gen,

    • einen Jah­res­um­satz von höchs­tens 50 Mil­lio­nen Euro haben,

    • eine Jah­res­bi­lanz­sum­me von höchs­tens 43 Mil­lio­nen Euro haben und

    • nicht mehr als 25 % des Kapi­tals oder der Stimm­an­tei­le von einem oder meh­re­ren Unter­neh­men besit­zen.

    Die För­de­rung kommt nach dem neu­en Gesetz zudem nur noch für Erst­in­ves­ti­tio­nen in Betracht.