Ausgabenabzug für vorausbezahlte Nutzungsentgelte

Um einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs entgegenzuwirken, verbietet die Bundesregierung nun per Gesetz den sofortigen Werbungskostenabzug für vorausbezahlte Erbbauzinsen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te im Jahr 2003 ent­schie­den, dass Erb­bau­zin­sen, die im Vor­aus als Ein­mal­be­trag gezahlt wer­den, in vol­lem Umfang im Jahr der Zah­lung als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abge­setzt wer­den kön­nen. Dar­aus ergab sich unter ande­rem für geschlos­se­ne Immo­bi­li­en­fonds ein inter­es­san­tes Steu­er­spar­mo­dell. Die Finanz­ver­wal­tung hat die­ses für sie ungüns­ti­ge Urteil aller­dings nicht zur Kennt­nis genom­men, denn das Urteil wur­de in dem für ihre Mit­ar­bei­ter maß­geb­li­chen Bun­des­steu­er­blatt bis­her nicht ver­öf­fent­licht.

Viel­mehr hat die Bun­des­re­gie­rung eine Geset­zes­än­de­rung ver­an­lasst. Nun muss der Steu­er­zah­ler Aus­ga­ben, die für eine Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren im Vor­aus geleis­tet wer­den, ins­ge­samt auf den Zeit­raum gleich­mä­ßig ver­tei­len, für den die Vor­aus­zah­lung geleis­tet wird. Zwar hat nun auch der Zah­lungs­emp­fän­ger die Wahl, ob er die Ein­nah­men sofort ver­steu­ern oder eben­falls über den Nut­zungs­zeit­raum ver­tei­len will. Dies ist aber auch schon der ein­zi­ge Licht­blick, denn auch hier knüpft die Regie­rung wie­der an ihre schon mehr­mals ver­folg­te Pra­xis an, Ände­run­gen zuun­guns­ten der Steu­er­zah­ler rück­wir­kend vor­zu­neh­men. Die­se Ände­rung gilt näm­lich laut Gesetz rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2004. Maß­ge­bend ist dabei nicht der Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses, son­dern der Zeit­punkt der Vor­aus­zah­lung.

Wur­de zum Bei­spiel ein Ver­trag noch in 2003 abge­schlos­sen, die Zah­lung aber erst nach dem 31. Dezem­ber 2003 geleis­tet, so fin­det die Neu­re­ge­lung Anwen­dung. Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat hef­tig kri­ti­siert, auf wel­che Wei­se hier die Finanz­ver­wal­tung mit einer gefes­tig­ten Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs umgeht. Wer auf die­se Recht­spre­chung ver­traut hat, der kann jetzt nicht mehr reagie­ren.

Noch ein wei­te­res mög­li­ches Pro­blem ergibt sich aus der Tat­sa­che, dass im Gesetz ganz all­ge­mein von “Nut­zungs­ent­gel­ten” die Rede ist. Die­ser Begriff lässt viel Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum. Für das Jahr 2004 stellt sich die Lage in die­sem Punkt nicht ganz so kri­tisch dar, weil das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Mei­nung ver­tritt, dass die rück­wir­ken­de Anwen­dung ab dem 1. Janu­ar 2004 ohne­hin nur für Erb­bau­zin­sen und ande­re mit Grund­stü­cken ver­bun­de­ne Nut­zungs­ent­gel­te gilt. Spä­tes­tens ab 2005 aber lässt die­ser Begriff einen brei­ten Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum zu, der letzt­end­lich im Ermes­sen der Finanz­ver­wal­tung steht. Von die­ser Rege­lung könn­ten also auch Lea­sing-Vor­aus­zah­lun­gen, ein Dis­ago und ande­re Nut­zungs­ent­gel­te erfasst sein.