Ansparabschreibung: Keine Sammelrücklage zulässig

Die für eine Ansparabschreibung erforderliche Rücklage müssen Sie für jede geplante Investition einzeln bilden — eine Sammelrücklage ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

Die so genann­te Ans­parab­schrei­bung für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men und Frei­be­ruf­ler erleich­tert künf­ti­ge Inves­ti­tio­nen bereits in der Anspar- und Pla­nungs­pha­se. Sie kön­nen sich damit Ihre Liqui­di­tät sichern, indem Sie

  • eine Son­der­ab­schrei­bung für den Erwerb oder die Her­stel­lungs­kos­ten neu­er beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter vor­neh­men und

  • eine gewinn­min­dern­de Rück­la­ge — die Ans­parab­schrei­bung — in Höhe von 40 % der geplan­ten Inves­ti­ti­on bil­den.

Bei der Bil­dung der Rück­la­ge müs­sen Sie in der Steu­er­erklä­rung ange­ben,

  • wel­cher Art die Inves­ti­ti­on ist,

  • in wel­cher Höhe sie geplant ist, und

  • wann und wo sie vor­ge­se­hen ist.

Ihre Inves­ti­ti­ons­ab­sicht müs­sen Sie nicht näher erör­tern oder dar­le­gen. Aller­dings muss das ent­spre­chen­de Wirt­schafts­gut zwei Jah­re nach der Rück­la­gen­bil­dung ange­schafft oder her­ge­stellt sein. Sobald Sie mit der Abschrei­bung begin­nen, muss die Rück­la­ge auf­ge­löst wer­den. Wird die Inves­ti­ti­on plan­mä­ßig umge­setzt, kön­nen Sie den durch die Rück­la­gen­auf­lö­sung ent­ste­hen­den Gewinn­zu­wachs durch den Abzug von Betriebs­aus­ga­ben wett­ma­chen.

Bei­spiel: Sie bil­den im Jahr 2003 für die Anschaf­fung einer Maschi­ne im Wert von 20.000 Euro eine Ans­parab­schrei­bung in Höhe von 8.000 Euro. Im Jahr 2004 kau­fen Sie die Maschi­ne und lösen die Rück­la­ge auf, begin­nen aber gleich­zei­tig auch mit der Abschrei­bung.

Soll­te es aus irgend­wel­chen Grün­den nicht zur Umset­zung der geplan­ten Inves­ti­ti­on inner­halb der Zwei­jah­res­frist kom­men, ist die Rück­la­ge eben­falls auf­zu­lö­sen. Erfolgt die Umset­zung nicht in der vol­len Höhe, müs­sen Sie für die nicht oder über­höht gebil­de­te Rück­la­ge einen Gewinn­zu­schlag pro Wirt­schafts­jahr in Höhe von sechs Pro­zent leis­ten.

Bei­spiel: Sie bil­den im Jahr 2003 für die Anschaf­fung einer Maschi­ne im Wert von 20.000 Euro eine Ans­parab­schrei­bung in Höhe von 5.000 Euro. Ent­ge­gen Ihrer ursprüng­li­chen Pla­nung kau­fen Sie die Maschi­ne aber weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005. Sie müs­sen nun die Rück­la­ge gewinn­er­hö­hend im Jahr 2005 auf­lö­sen. Hin­zu kommt ein Gewinn­zu­schlag in Höhe von 960 Euro.

Zu beach­ten ist, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs die erfor­der­li­che Rück­la­ge für jede geplan­te Inves­ti­ti­on ein­zeln gebil­det wer­den muss. Es ist nicht aus­rei­chend, einen gro­ßen Betrag für meh­re­re Pro­jek­te zurück­zu­le­gen. Für Sie heißt das, dass Sie in der Steu­er­erklä­rung genau zwi­schen den ein­zel­nen Inves­ti­tio­nen dif­fe­ren­zie­ren müs­sen.