Steuerpflicht für Betriebsrenten

Das Alterseinkünftegesetz ändert auch die Besteuerung von Betriebsrenten, indem diese langfristig höher besteuert werden.

Betriebs­ren­ten waren bereits nach bis­he­ri­gem Recht, eben­so wie die Pen­sio­nen der Beam­ten steu­er­pflich­tig, da sie nicht auf eige­nen Bei­trags­leis­tun­gen beru­hen. Inso­weit erge­ben sich durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz kei­ne Ände­run­gen. Da es sich um nach­träg­li­che Arbeits­ein­künf­te han­delt, wird der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag in Höhe von 920 Euro und ein Ver­sor­gungs­frei­be­trag in Höhe von 40 % der Ver­sor­gungs­be­zü­ge, höchs­tens 3.072 Euro abge­zo­gen.

Ab 2005 wird der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag für die Alters­ein­künf­te der Betriebs­rent­ner auf 102 Euro abge­senkt. Der Ver­sor­gungs­frei­be­trag wird bis 2040 ganz abge­baut. Der Ver­sor­gungs­frei­be­trag beträgt bei Ver­sor­gungs­ein­tritt bis 2005 40 % der Ver­sor­gungs­be­zü­ge, wobei der Höchst­be­trag auf 3.000 Euro abge­senkt wird. Für jedes fol­gen­de Jahr eines Ver­sor­gungs­ein­tritts ver­min­dert sich der Satz um jeweils 1,6 % in den Jah­ren 2006 bis 2020 und um jeweils 0,8 % in den Jah­ren 2021 bis 2040. Par­al­lel sinkt der Höchst­be­trag in den Jah­ren 2006 bis 2020 um jeweils 120 Euro und in den Jah­ren 2021 bis 2040 um jeweils 60 Euro.

Zum Aus­gleich für die Absen­kung des Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trags für Ver­sor­gungs­emp­fän­ger wird ein abschmel­zen­der Zuschlag zum Ver­sor­gungs­frei­be­trag gewährt. Die­ser beträgt bei Ver­sor­gungs­be­ginn bis 2005 900 Euro und sinkt in den Jah­ren 2006 bis 2020 um jeweils 36 Euro und in den Jah­ren 2021 bis 2040 um jeweils 18 Euro. Bei Ver­sor­gungs­ein­tritt bis 2005 beträgt dem­nach der Ver­sor­gungs­frei­be­trag zuzüg­lich des Zuschlags maxi­mal 3.900 Euro. Hin­zu kommt noch der Arbeit­neh­mer Pausch­be­trag für Ver­sor­gungs­emp­fän­ger in Höhe von 102 Euro, sodass der Gesamt­ab­zug für Bestands­rent­ner 4.002 Euro beträgt. Das ist sogar etwas mehr als der der­zeit gel­ten­de höchst­mög­li­che Abzug von 3.992 Euro. Der Abbau der Abzugs­be­trä­ge wirkt sich also erst in den fol­gen­den Jah­ren aus.