Viele Freistellungsbescheinigungen sind ausgelaufen

Da mit dem Jahreswechsel viele Freistellungsbescheinigungen für die Bauindustrie ausgelaufen sind, sollten Auftraggeber wie Auftragnehmer prüfen, ob die ihnen vorliegende Bescheinigung noch gültig ist.

Erbringt jemand im Inland eine Bau­leis­tung an einen ande­ren Unter­neh­mer, so ist der Leis­tungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet, bei Auf­trags­wer­ten von über 5.000 Euro von der Gegen­leis­tung einen Steu­er­ab­zug von 15 % vor­zu­neh­men. Der Steu­er­ab­zug wird ver­mie­den, wenn eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wird.

Da die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen in der Regel für 3 Jah­re aus­ge­stellt wor­den sind und die Bau­ab­zug­steu­er am 1. Janu­ar 2002 in Kraft getre­ten ist, sind die aus­ge­stell­ten Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen in den meis­ten Fäl­len mit Ablauf des ver­gan­ge­nen Jah­res abge­lau­fen. Sowohl Auf­trag­ge­ber als auch Auf­trag­neh­mer soll­ten daher prü­fen, ob die ihnen vor­lie­gen­den Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen noch gül­tig sind.