Sofortiger Steuerabzug für Gewinnausschüttungen

Ab 2005 muss die GmbH die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen sofort an das Finanzamt zahlen.

Für Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter muss­te die Kapi­tal­ertrag­steu­er bis­her immer bis zum 10. des Fol­ge­mo­nats an das Finanz­amt abge­führt wer­den. Das ändert sich ab 2005: Nun ent­steht die Kapi­tal­ertrag­steu­er zu dem Zeit­punkt, zu dem die Kapi­tal­erträ­ge dem Gesell­schaf­ter zuflie­ßen. Die Kapi­tal­ertrag­steu­er muss also jetzt am glei­chen Tag ans Finanz­amt gezahlt wer­den, an dem der Gewinn­an­teil an den Gesell­schaf­ter fließt. Das bedeu­tet auch, dass die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zukünf­tig nicht nur die Höhe, son­dern unbe­dingt auch den Tag der Gewinn­aus­schüt­tung beschlie­ßen soll­te. Geschieht das nicht, gilt als Tag des Zuflus­ses der Tag nach der Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung.