Einkunftsgrenze beim Kindergeld

Die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze bleibt im neuen Jahr unverändert, nur zu den abziehbaren Aufwendungen gibt es neue Urteile.

Da sich das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum in die­sem Jahr im Ver­gleich zu 2004 nicht ändert, bleibt auch die kin­der­geld­schäd­li­che Ein­kom­mens­gren­ze bei 7.680 Euro. Lie­gen die Ein­künf­te eines voll­jäh­ri­gen Kin­des über die­sem Grenz­be­trag, so wird kein Kin­der­geld mehr für das Kind gezahlt.

Vom Ein­kom­men kön­nen aber zunächst eine Rei­he von Auf­wen­dun­gen voll abge­zo­gen wer­den, bei­spiels­wei­se Arbeits­mit­tel, Fahrt­kos­ten oder Fach­li­te­ra­tur — ganz all­ge­mein sol­che Auf­wen­dun­gen, die der Erwerbs­si­che­rung die­nen. Dadurch lässt sich die Gren­ze in vie­len Fäl­len doch noch ein­hal­ten. Was den exis­tenz­si­chern­den Auf­wand betrifft, also Son­der­aus­ga­ben (zum Bei­spiel Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung) und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, ist das letz­te Wort noch nicht gespro­chen.

Bei­spiels­wei­se hat­te das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen den Abzug zuge­las­sen, der Bun­des­fi­nanz­hof hat ihn — wie schon in einer frü­he­ren Ent­schei­dung — wie­der ver­bo­ten. Jetzt muss das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den, wobei es in des­sen Ent­schei­dung um noch einen ande­ren Fall geht. Da sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bei sei­nen Urtei­len eher fami­li­en­freund­lich zeigt, kann es sich für betrof­fe­ne Eltern durch­aus loh­nen, Ein­spruch gegen den Kin­der­geld­be­scheid ein­zu­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens bis zu einem end­gül­ti­gen Urteil zu bean­tra­gen.