Umsatzsteuer auf Mautgebühren

Zwar zahlen Spediteure für die Autobahnmaut selbst keine Umsatzsteuer, in ihren Rechnungen müssen sie aber auch die Maut der Umsatzsteuer unterwerfen.

Seit dem 1. Janu­ar müs­sen Spe­di­teu­re für die Benut­zung von Auto­bah­nen Maut zah­len. Die Maut­ge­bühr ist nicht mit Umsatz­steu­er belas­tet, sodass der Spe­di­teur kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen kann. Sie erhöht aber das Ent­gelt für die Beför­de­rungs­leis­tung. Daher unter­liegt der gesam­te Betrag, den der Spe­di­teur in Rech­nung stellt, der Umsatz­steu­er, und er darf die Maut nicht als umsatz­steu­er­frei­en durch­lau­fen­den Pos­ten behan­deln. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn der Spe­di­teur die Maut in den Rech­nun­gen geson­dert auf­führt, denn er legt damit sei­nen Kun­den nur rech­ne­risch dar, wie sich der Preis für die Beför­de­rungs­leis­tung zusam­men­setzt.