Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsaufbildung

Eltern können für ihre Kinder keinen Ausbildungsfreibetrag geltend machen, solange diese ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Eltern kön­nen für ihre Kin­der den Aus­bil­dungs­frei­be­trag gel­tend machen, solan­ge sich die Kin­der noch in der Berufs­aus­bil­dung befin­den. Nicht zur Berufs­aus­bil­dung zählt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs die Absol­vie­rung eines frei­wil­li­gen sozia­len Jah­res. Die dabei erlern­ten Fähig­kei­ten, etwa sozia­le Kom­pe­ten­zen und grö­ße­res gesell­schaft­li­ches Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein, sind nach Auf­fas­sung der Rich­ter kei­ne kon­kre­te Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on, auch nicht in sozi­al oder päd­ago­gisch ori­en­tier­ten Beru­fen. Außer­dem sei­en die­se Fer­tig­kei­ten auch durch ande­re Betä­ti­gun­gen zu errei­chen.

Die Rich­ter wie­sen daher die Kla­ge eines Ehe­paa­res ab, das den Aus­bil­dungs­frei­be­trag für ihre Toch­ter gel­tend machen woll­te, die vor ihrem Päd­ago­gik­stu­di­um ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr absol­vier­te. Nach dem Urteil bleibt noch offen, ob ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr als Berufs­aus­bil­dung gel­ten kann, wenn dadurch die Zulas­sungs­vor­aus­set­zung für die wei­te­re Berufs­aus­bil­dung erfüllt wird.