Steuerfreiheit von Abfindungen

Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, kann man auch davon ausgehen, dass er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wollte und somit auch veranlasst hat.

Abfin­dungs­zah­lun­gen wegen einer Kün­di­gung sind im Rah­men des gesetz­li­chen Frei­be­tra­ges steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Arbeit­ge­ber die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses betrie­ben hat oder die Abfin­dung Teil eines Arbeits­ge­richts­ur­teils ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass die Zah­lung einer Abfin­dung grund­sätz­lich dar­auf schlie­ßen lässt, dass der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis been­den möch­te.

Auch wenn der Arbeit­ge­ber erst durch das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers ver­an­lasst wird, dem Arbeit­neh­mer zu kün­di­gen, ändert das nichts an der Steu­er­frei­heit. Dies gilt eben­so, wenn die Abfin­dung erst wäh­rend eines außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs aus­ge­han­delt wor­den ist. Damit ändert der BFH sei­ne frü­he­re Recht­spre­chung, wonach bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers die Arbeit­ge­ber­ver­an­las­sung noch aus­drück­lich ver­neint wur­de. Für die Zukunft dürf­te die­se neue Recht­spre­chung den Ver­gleich in einem Arbeits­ge­richts­pro­zess erheb­lich erleich­tern.