Kostenübernahme für Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Kostenübernahme für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Wenn Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer gro­ßen Geburts­tags­fei­er ein­la­den, die schließ­lich von der GmbH bezahlt wird, dann sind die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.

Bei Kos­ten, die für die Bewir­tung von Gäs­ten ent­ste­hen, kommt es zunächst ein­mal dar­auf an, wor­in der Anlass der Ver­an­stal­tung besteht. War ein Geburts­tag der Anlass, geht die Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich davon aus, dass die Kos­ten dem pri­va­ten Bereich zuzu­ord­nen sind. Dabei spielt es kei­ne Rol­le,

  • wie vie­le Gäs­te an der Fei­er teil­ge­nom­men haben, und

  • ob die Teil­neh­mer über­wie­gend Arbeit­neh­mer der GmbH bestan­den oder ob sie über­wie­gend Ihrem pri­va­ten Umfeld zuzu­ord­nen sind.

Da die Kos­ten­über­nah­me durch die GmbH bei Ihnen Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen aus­lö­sen kann, Sie einer­seits die Auf­wen­dun­gen erspart haben, ohne ande­rer­seits Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen zu kön­nen, han­delt es sich gemäß der Recht­spre­chung bei der Kos­ten­über­nah­me um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.

Aus der Sicht der Gesell­schaft heißt das Fol­gen­des: Bei den Aus­ga­ben für die Geburts­tags­fei­er han­delt es sich zunächst ein­mal um Betriebs­aus­ga­ben, da grund­sätz­lich jeg­li­cher Auf­wand bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft — auch eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung — zu einer Betriebs­aus­ga­be führt. Die­se darf aller­dings das Ein­kom­men der Gesell­schaft nicht min­dern, sodass sie außer­halb der Bilanz dem Gewinn hin­zu­zu­rech­nen ist.