Abfärbewirkung bei Personengesellschaften

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann auch gewerbliche Einkünfte erzielen, ohne dass alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Übt eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft in einem gerin­gen Umfang eine gewerb­li­che Tätig­keit aus, so gilt die gesam­te Tätig­keit der Per­so­nen­ge­sell­schaft als gewerb­lich und unter­liegt der Gewer­be­steu­er (Abfär­be­wir­kung). Bei einer natür­li­chen Per­son tre­ten die­se Fol­gen nicht ein, sie kann neben­ein­an­der Ein­künf­te aus ver­schie­de­nen Ein­kunfts­ar­ten haben. Die­se Ungleich­be­hand­lung ist ver­fas­sungs­recht­lich umstrit­ten.

Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den, dass sich eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft (Ober­ge­sell­schaft) mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an einer gewerb­lich täti­gen ande­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft (Unter­ge­sell­schaft) betei­li­gen kann, ohne dass dies zur Fol­ge hat, dass die gesam­ten Ein­künf­te der Ober­ge­sell­schaft als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb gel­ten. Dies soll aber nicht gel­ten, wenn die Ober­ge­sell­schaft selbst betrieb­lich, hier als land­wirt­schaft­li­che Per­so­nen­ge­sell­schaft, tätig ist.