Unterstützung für Opfer der Flutkatastrophe

Bund und Länder haben einen Katalog von Maßnahmen beschlossen, die eine erleichterte und erweiterte steuerliche Berücksichtigung von Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien erlauben.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat mit einem Spen­den­er­lass auf die über­wäl­ti­gen­de Spen­den­be­reit­schaft zur Lin­de­rung der Not in den Flut­op­fer­ge­bie­ten in Süd­ost­asi­en und Ost­afri­ka reagiert. Danach kön­nen Zuwen­dun­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen als Spon­so­ring-Maß­nah­men behan­delt wer­den. Eine Erhö­hung des unter­neh­me­ri­schen Anse­hens reicht zur Begrün­dung einer Betriebs­aus­ga­be aus. Hier­zu kön­nen Zei­tungs­be­rich­te vor­ge­legt wer­den.

Ver­zich­ten Mit­ar­bei­ter zuguns­ten der Flut­op­fer auf Lohn (Arbeits­lohn­spen­de), so gehö­ren die­se Lohn­tei­le nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Der Arbeit­ge­ber muss die Ver­wen­dung der Arbeits­lohn­spen­de doku­men­tie­ren. Es ist zweck­mä­ßig, dass die Arbeit­neh­mer den Lohn­ver­zicht schrift­lich erklä­ren. Der außer Ansatz blei­ben­de Arbeits­lohn ist nicht in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung anzu­ge­ben. Die steu­er­frei belas­se­nen Lohn­tei­le dür­fen bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Spen­de ange­ge­ben wer­den.

Für Spen­den an die amt­lich aner­kann­ten Wohl­fahrts­ver­bän­de ist der Zuwen­dungs­nach­weis erleich­tert. Auch bei Spen­den über 100 Euro reicht ein Bar­ein­zah­lungs­be­leg, die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kre­dit­in­sti­tuts oder der Aus­druck beim Online-Ban­king aus.

Wur­de eine Spen­de auf ein Kon­to eines nicht steu­er­be­güns­tig­ten Spen­den­samm­lers über­wie­sen, so ist auch hier ein ver­ein­fach­ter Zuwen­dungs­nach­weis mög­lich. Die gesam­mel­ten Spen­den müs­sen auf ein Son­der­kon­to einer inlän­di­schen juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eines amt­lich aner­kann­ten Ver­ban­des der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge über­wie­sen wer­den. Die Spen­der müs­sen eine Kopie des Kon­to­aus­zugs von der Bank und eine Lis­te über alle betei­lig­ten Spen­der ein­schließ­lich der geleis­te­ten Beträ­ge erhal­ten. Anstel­le der Lis­te kann auch eine Ein­zel­be­schei­ni­gung für jeden Spen­der erstellt wer­den.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um weist aus­drück­lich dar­auf­hin, dass Erleich­te­run­gen bei der Umsatz­steu­er nicht mög­lich sind. Dage­gen spre­chen die umfas­sen­den euro­pa­wei­ten Rege­lun­gen im Umsatz­steu­er­recht, die für sol­che Fäl­le kei­ne Aus­nah­me vor­se­hen oder zulas­sen.