Umgang mit Scheidungskosten
Scheidungskosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das Familiengericht entscheidet neben der Scheidung gleichzeitig auch über die Verteilung des Vermögens, vorhandene Unterhaltsansprüche und die elterliche Gewalt. Die Kosten dieses Verfahrens sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten für eine notarielle Scheidungsvereinbarung, die vor dem Gerichtstermin getroffen wird.
Sie sollten darauf achten, alle Kosten, die in Verbindung mit der Scheidung anfallen, wegen der Kürzung um die zumutbare Belastung in einem Kalenderjahr zu bezahlen. Sofern Sie bereit sind, freiwillig Scheidungskosten zu übernehmen, und diese Regelung gerichtlich festgelegt wird, sind auch freiwillige Zahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ohne gerichtliche Regelung hingegen erkennt das Finanzamt freiwillige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Kosten eines Zivilprozesses, der die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit einer Scheidung regeln soll, können regelmäßig steuerlich nicht abgesetzt werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen