Umgang mit Scheidungskosten

Scheidungskosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Das Fami­li­en­ge­richt ent­schei­det neben der Schei­dung gleich­zei­tig auch über die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens, vor­han­de­ne Unter­halts­an­sprü­che und die elter­li­che Gewalt. Die Kos­ten die­ses Ver­fah­rens sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Eben­so abzugs­fä­hig sind die Kos­ten für eine nota­ri­el­le Schei­dungs­ver­ein­ba­rung, die vor dem Gerichts­ter­min getrof­fen wird.

Sie soll­ten dar­auf ach­ten, alle Kos­ten, die in Ver­bin­dung mit der Schei­dung anfal­len, wegen der Kür­zung um die zumut­ba­re Belas­tung in einem Kalen­der­jahr zu bezah­len. Sofern Sie bereit sind, frei­wil­lig Schei­dungs­kos­ten zu über­neh­men, und die­se Rege­lung gericht­lich fest­ge­legt wird, sind auch frei­wil­li­ge Zah­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­bar. Ohne gericht­li­che Rege­lung hin­ge­gen erkennt das Finanz­amt frei­wil­li­ge Zah­lun­gen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an.

Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses, der die ver­mö­gens­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Schei­dung regeln soll, kön­nen regel­mä­ßig steu­er­lich nicht abge­setzt wer­den.