Vereinfachter Nachweis der Liebhaberei

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ermöglicht dem Finanzamt nun, allein aufgrund langjähriger Verluste Liebhaberei zu unterstellen.

Wenn Exis­tenz­grün­der in den ers­ten Jah­ren ihrer Geschäfts­tä­tig­keit wegen hoher Markt­ein­tritts­kos­ten kei­ne Gewin­ne machen, droht ihnen nun neu­es Unge­mach. Denn unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen darf die Finanz­ver­wal­tung das als gewich­ti­ges Anzei­chen dafür wer­ten, dass es sich bei dem Geschäfts­be­trieb um Lieb­ha­be­rei han­delt — mit der Fol­ge, dass der Unter­neh­mer die Ver­lus­te nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gen kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat näm­lich jüngst ent­schie­den, dass “feh­len­de Reak­tio­nen auf bereits ein­ge­tre­te­ne hohe Ver­lus­te und das unver­än­der­te Bei­be­hal­ten eines Ver­lust brin­gen­den Geschäfts­kon­zepts” ein gewich­ti­ges Beweis­an­zei­chen für eine feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht sind. Die­ses Urteil ist Was­ser auf den Müh­len der Finanz­ver­wal­tung, denn der Bun­des­fi­nanz­hof hat offen gelas­sen, in wel­cher Höhe oder über wel­chen Zeit­raum Ver­lus­te ange­fal­len sein müs­sen, damit die­se qua­si Beweis­cha­rak­ter bekom­men.

Bis­her muss­te das Finanz­amt grund­sätz­lich nach­wei­sen, dass der Unter­neh­mer per­sön­li­che Moti­ve hat­te, den Geschäfts­be­trieb trotz Ver­lus­ten wei­ter zu betrei­ben — also zum Bei­spiel gesell­schaft­li­ches Anse­hen, Fami­li­en­tra­di­tio­nen oder ein ent­spre­chen­des Hob­by. Zwar muss nun nicht jeder Unter­neh­mer mit Ver­lus­ten gleich fürch­ten, dass ihm die Finanz­ver­wal­tung die Ver­lust­ver­rech­nung streicht und sein Unter­neh­men als Lieb­ha­be­rei ein­stuft. Aber auf den Unter­neh­mer kom­men damit im Zwei­fels­fall bei einer Betriebs­prü­fung defi­ni­tiv zusätz­li­che Nach­weis­pflich­ten zu. Er muss dann gege­be­nen­falls nach­wei­sen, dass auf abseh­ba­re Zeit wie­der Gewin­ne anfal­len und ein Total­über­schuss ent­steht, oder dass er zumin­dest Maß­nah­men ein­ge­lei­tet hat, um die Ver­lus­te in den Griff zu bekom­men.