Steuerliche Behandlung von Nur-Pensionen

Das Bundesfinanzministerium hat endlich ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Nur-Pensionen Stellung genommen, die mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vereinbart sind.

In den 80er und 90er Jah­ren kam es häu­fig vor, dass ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH in der Gegen­wart auf lau­fen­de Aktiv­be­zü­ge ver­zich­te­te, um dafür in der Zukunft eine höhe­re Pen­si­on zu erhal­ten. Die lau­fen­den Bezü­ge wur­den teil­wei­se ver­rin­gert, teil­wei­se voll­kom­men gestri­chen (“Nur-Pen­si­on”). Im Hin­blick auf die dama­li­ge Steu­er­pra­xis waren ent­spre­chen­de Rege­lun­gen durch­aus sinn­voll und vor­teil­haft: Aktu­ell muss­te der Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern bezah­len, die Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit wur­den ins Ren­ten­al­ter ver­scho­ben, das steu­er­lich weni­ger stark belas­tet war.

Die­ses Steu­er­spar­mo­dell wur­de durch die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 17. Mai 1995 aus­ge­bremst. In sei­nem Urteil änder­te der BFH die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung ab und stuf­te die durch die Ver­ein­ba­rung von Nur-Pen­sio­nen bei der Gesell­schaft ein­tre­ten­de Ver­mö­gens­min­de­rung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ein. Da ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen gegen­über dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst sind, hal­ten sie einem Fremd­ver­gleich nicht stand.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat nun fast zehn Jah­re lang gebraucht, um im Hin­blick auf die­ses Urteil Über­gangs­re­ge­lun­gen aus­zu­ar­bei­ten. Mit der Ver­wal­tungs­an­wei­sung vom 28. Janu­ar 2005 hat das BMF nun aus­führ­lich zur Anwen­dung der Grund­sät­ze des Urteils Stel­lung genom­men und fest­ge­legt, wie Alt- und Neu­zu­sa­gen von Nur-Pen­sio­nen steu­er­lich zu behan­deln sind. Eine ent­schei­den­de Rol­le für die Ein­ord­nung spielt dabei der 26. April 1996, das Datum, an dem die BFH-Ent­schei­dung ver­öf­fent­licht wur­de.

Sämt­li­che nach die­sem Datum ver­ein­bar­ten Nur-Pen­sio­nen sind ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die außer­halb der Bilanz kor­ri­giert wer­den müs­sen. Inso­weit gel­ten die bereits bekann­ten Grund­sät­ze des BMF. Für die vor­her ver­ein­bar­ten Nur-Pen­sio­nen kom­men ver­schie­de­ne Alter­na­ti­ven in Betracht:

  • Die Zusa­ge bleibt bestehen: In die­sem Fall sind die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen auf GmbH-Ebe­ne bis zum Ende des ers­ten nach dem 26. April 1996 enden­den Wirt­schafts­jahrs nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu behan­deln. Spä­te­re Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen und außer­halb der Bilanz zu berich­ti­gen.

  • Die Zusa­ge wird auf­ge­ho­ben: Bei die­ser Kon­stel­la­ti­on ist die Pen­si­ons­rück­stel­lung in vol­lem Umfang gewinn­er­hö­hend auf­zu­lö­sen. Im Wirt­schafts­jahr der Auf­he­bung kann in Höhe von 4/5 der Pen­si­ons­rück­stel­lung eine den Gewinn min­dern­de Rück­la­ge gebil­det wer­den. Die­se Rück­la­ge muss zu min­des­tens je 1/4 in den fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren gewinn­er­hö­hend auf­ge­löst wer­den. Vor­aus­set­zung für die Mög­lich­keit der Rück­la­gen­bil­dung ist, dass die Auf­he­bung bis spä­tes­tens zum 31. Dezem­ber 2005 ver­ein­bart wird.

  • Die Zusa­ge wird auf­ge­ho­ben und eine Neu­zu­sa­ge erfolgt: Das Ver­fah­ren ent­spricht dem bei der Auf­he­bung der Zusa­ge. Hin­sicht­lich der Neu­zu­sa­ge haben Sie jedoch Fol­gen­des zu beach­ten: Wird im Wirt­schafts­jahr der Auf­he­bung eine neue Pen­si­ons­zu­sa­ge erteilt, ist die Rück­la­ge nur in Höhe von 4/5 der Dif­fe­renz aus auf­zu­lö­sen­der und neu zu bil­den­der Pen­si­ons­rück­stel­lung zuläs­sig.

  • Die Zusa­ge wird an die BFH-Grund­sät­ze ange­passt: Das heißt, die Zusa­ge der Nur-Pen­si­on wird so abge­än­dert, dass kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Dies kann der­ge­stalt erfol­gen, dass die ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­an­sprü­che her­ab­ge­setzt und zusätz­li­che Aktiv­be­zü­ge ver­ein­bart wer­den. Die obi­gen Aus­füh­run­gen gel­tend ent­spre­chend.

Haben Sie die Pen­si­ons­zu­sa­ge bereits vor der Ver­öf­fent­li­chung der BMF-Aus­füh­run­gen am 28. Janu­ar 2005 in Anspruch genom­men, weil der Ver­sor­gungs­fall ein­ge­tre­ten ist, ver­zich­tet die Finanz­ver­wal­tung aus Bil­lig­keits­grün­den auf die Anwen­dung des BFH-Urteils aus dem Jahr 1995. Inso­weit genie­ßen Sie Bestands­schutz.

Für Sie bedeu­ten die Grund­satz­aus­füh­run­gen des BMF, dass Sie Pen­si­ons­zu­sa­gen über­prü­fen und ins­be­son­de­re bei Nur-Pen­sio­nen Anpas­sun­gen vor­neh­men soll­ten. Dabei soll­ten Sie wegen der Gewinn min­dern­den Rück­la­gen­bil­dung auf die von der Ver­wal­tung ein­ge­räum­te Frist bis zum Ende die­ses Jah­res ach­ten.