Umstrittene Erhebung der Gewerbesteuer

Gewerbesteuermessbescheide ergehen nur noch vorläufig, da die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer nach wie vor in Zweifel steht.

Seit Jah­ren ist die Erhe­bung der Gewer­be­steu­er in Deutsch­land umstrit­ten. Meh­re­re Anläu­fe, die Gewer­be­steu­er für ver­fas­sungs­wid­rig zu erklä­ren, schei­ter­ten vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Mit neu­en Begrün­dun­gen wur­den immer wie­der neue Anläu­fe unter­nom­men. Inzwi­schen hat die Finanz­ver­wal­tung ange­ord­net, dass Gewer­be­steu­er­mess­be­schei­de nur noch vor­läu­fig erge­hen. Es ist daher dar­auf zu ach­ten, dass Gewer­be­steu­er­mess­be­schei­de einen Vor­läu­fig­keits­ver­merk tra­gen.

Dage­gen schei­ter­te der Antrag einer Gemein­de in Bran­den­burg vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung. Die Gemein­de hält ihre Ver­pflich­tung zur Erhe­bung von Gewer­be­steu­er für ver­fas­sungs­wid­rig. Hier­über wird jetzt erst im Haupt­ver­fah­ren ent­schie­den. Die­ser Beschluss ist aber nicht von beson­ders gro­ßer Bedeu­tung, denn damit hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ledig­lich zum Aus­druck gebracht, dass es die jet­zi­ge Erhe­bung und eine mög­li­che spä­te­re Rück­zah­lung der Gewer­be­steu­er für weni­ger gra­vie­rend hält als das Gesetz vor­läu­fig kom­plett auf­zu­he­ben und spä­ter doch wie­der in Kraft zu set­zen.