Unsicherheiten beim gewerblichen Grundstückshandel

Die aktuelle Rechtsprechung lässt der Finanzverwaltung einen breiten Interpretationsspielraum bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Eine nicht steu­er­ba­re Ver­mö­gens­ver­wal­tung ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) über­schrit­ten, wenn mehr als 3 Ein­hei­ten (Eigen­tums­woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser) inner­halb von 5 Jah­ren ab dem Erwerb oder der Errich­tung der Objek­te wie­der ver­äu­ßert wer­den. Aber weder auf den 5-Jah­res-Zeit­raum noch auf die 3-Objek­te-Gren­ze darf man sich ver­las­sen.

Wer­den Umbau­maß­nah­men durch­ge­führt, so beginnt der 5-Jah­res-Zeit­raum erst mit der Been­di­gung der Umbau­maß­nah­men. Wer­den wei­te­re Objek­te kurz nach Ablauf des 5-Jah­res-Zeit­raums ver­kauft, so wer­den die­se mit berück­sich­tigt, wenn ein “plan­mä­ßi­ges” Vor­ge­hen anzu­neh­men ist. Auf ein sol­ches plan­mä­ßi­ges Vor­ge­hen kann bereits aus dem Umstand geschlos­sen wer­den, dass mehr als drei Woh­nun­gen in Eigen­tums­woh­nun­gen umge­wan­delt wer­den.

Auch hat der BFH schon den gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del bei An- und Ver­kauf von nur zwei Grund­stü­cken unter­stellt, wenn der Käu­fer die Grund­stü­cke mit der Absicht erwor­ben hat, sie in jedem Fall wie­der zu ver­kau­fen. Eben­so nimmt der BFH einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del an, wenn ein Gebäu­de als Gan­zes gekauft und dann in Eigen­tums­woh­nun­gen auf­ge­teilt und wie­der ver­kauft wird.

Aus die­ser Recht­spre­chung ergibt sich eine erheb­li­che Unsi­cher­heit, weil nie­mand genau weiß, wann die Vor­aus­set­zun­gen für einen steu­er­pflich­ti­gen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del vor­lie­gen: Ent­schei­dend ist die beding­te Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht im Zeit­punkt der Errich­tung bzw. Moder­ni­sie­rung.