Voraussetzung einer Firmenfortführung

Die Fortführung einer Firma kann bereits dann vorliegen, wenn Dritte von einer Identität zwischen dem früheren und dem derzeitigen Unternehmen ausgehen.

Besteht für Drit­te der Ein­druck, dass ein neu­es Unter­neh­men die Geschäf­te der bis­her bestehen­den Fir­ma fort­führt, liegt eine Fir­men­fort­füh­rung im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches vor. Die Kon­se­quenz dar­aus ist, dass das neue Unter­neh­men eben­so für die bereits bestehen­den Alt­ver­bind­lich­kei­ten haf­tet wie im Fal­le einer Fir­men­über­nah­me. Der Bun­des­ge­richts­hof erwei­ter­te mit die­sem Urteil die Anwend­bar­keit des gesetz­li­chen Tat­be­stands der Fir­men­fort­füh­rung.

Ent­schei­den muss­ten die Rich­ter über die Kla­ge gegen eine GmbH, die der Inha­ber der alten Fir­ma als Geschäfts­füh­rer gelei­tet hat­te. Außer­dem ver­wen­de­te die GmbH in ihrer Fir­mie­rung wesent­li­che Tei­le des Namens der alten Ein­zel­un­ter­neh­mung ihres Geschäfts­füh­rers und hat­te das­sel­be Betä­ti­gungs­feld. Nach die­sem Urteil soll­ten Sie nach einer Fir­men­über­nah­me oder auch einer Neu­grün­dung anstel­le eines alten Unter­neh­mens beson­de­ren Wert auf eine umfas­sen­de Infor­ma­ti­on Ihrer Geschäfts­part­ner und die not­wen­di­gen Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter legen, denn ohne Zwei­fel sind die Haf­tungs­ri­si­ken für Alt­schul­den nun noch höher.