Nutzungsrechte sind einlagefähig

Obligatorische Nutzungsrechte können zulässige Sacheinlagen sein, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert haben.

Ein Gesell­schaf­ter kann nur dann wirk­sam Sach­ein­la­gen in das Gesell­schafts­ver­mö­gen einer GmbH ein­brin­gen, wenn bei die­sen ein wirt­schaft­li­cher Wert fest­stell­bar ist. Soweit bei obli­ga­to­ri­schen Nut­zungs­rech­ten ein sol­cher Wert vor­liegt, liegt nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) eine zuläs­si­ge Sach­ein­la­ge vor. Ein Gesell­schaf­ter hat­te mit der Gesell­schaft über ein von ihm gepach­te­tes Grund­stück einen Unter­pacht­ver­trag geschlos­sen. Die­ser beinhal­te­te eine fest­ge­leg­te Lauf­zeit, wäh­rend die­ser aller­dings die Gesell­schaft den Pacht­zins zu leis­ten hat­te.

Anders als die Vor­in­stanz erklär­te der BGH den Unter­pacht­ver­trag als zuläs­si­ge Sach­ein­la­ge, nach­dem der markt­üb­li­che Nut­zungs­wert des Grund­stücks über dem Pacht­zins lag und sich somit ein wirt­schaft­li­cher Wert des Pacht­ver­hält­nis­ses zuguns­ten der Gesell­schaft fest­stel­len ließ. Der Umstand, dass hier die Gesell­schaft letzt­lich selbst Päch­te­rin des Grund­stücks gewor­den ist, hin­dert nach Ansicht des Gerichts nicht den erfor­der­li­chen Ver­mö­gens­wert für die Gesell­schaft, da der Nut­zungs­wert deut­lich über der Leis­tungs­ver­pflich­tung gele­gen hat.